Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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a) wenn die Untersuchung in ihrer Wohnung stattgefunden hat, 1.4 für den Mann, 
b) wenn die Untersuchung außerhalb ihrer Wohnung stattfinden muß, 24 für den 
Mann. 
Ist mit der Untersuchung die Ausführung einer Reise nothwendig verbunden, so hat 
der hinzugezogene Arzt ohne Unterschied — mithin auch der Militärarzt und der Kreis= 2c. 
Medizinalbeamte (Bezirksarzt) — für dieselbe Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung 
bezw. die verordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder. 
2. Kosten für Gebühren an Civilärzte und für Arzneien werden von dem Trans- 
portführer bezahlt, wenn solche während der Anwesenheit des Erkrankten beim Transport 
entstanden sind. 
Im anderen Falle erfolgt die Erstattung nach § 17. Beim Anspruch auf Reisekosten 
und Tagegelder haben die betreffenden Aerzte ihre Liquidationen der Korps-Intendantur 
einzureichen, welche die Zahlungsanweisung für Rechnung des Fonds zur Verpflegung 
der Ersatz= und Reserve-Mannschaften 2c. veranlaßt. 
Sechster Abschnitt. 
Liguidation und Anweisung. 
§ 37. 
Für Zahlungen der Gemeindebehörden. 
1. Die Gemeindebehörden tragen die von ihnen gezahlten Marschgebührnisse in 
Zahlung 
derselben. 
Im 
Nachweisungen, deren Aufstellung nach Muster 0 erfolgt, sofort bei der Zahlung ein und Aemeinen. 
lassen die Empfänger dabei auch in Spalte 12 durch Namensunterschrift quittiren. 
Diese Nachweisungen werden vierteljährlich abgeschlossen und von den Gemeinde- 
behörden dahin bescheinigt, daß die angegebene Hauptsumme an die genannten Leute 
wirklich gezahlt ist, und daß dieselben durch Namensunterschrift bezw. wenn sie des 
Schreibens unkundig sind, durch Unterkreuzung quittirt haben. 
Hierauf werden sie den Bezirkssteuer-Einnahmen ausgehändigt und der Betrag der- 
selben auf die abzuführenden Staatssteuern als baares Geld in Anrechnung gebracht. 
Die Bezirkssteuer-Einnahmen stellen die Beträge der Nachweisungen der Finanz- 
hauptkasse ebenfalls als baares Geld in Rechnung. 
Die Finanzhauptkasse berechnet die solchergestalt für den Militärfonds geleisteten 
Vorschüsse dem Kriegszahlamte unter Aushändigung der bezüglichen Nachweisungen. 
Das Kriegszahlamt trägt die Summe mehrberegter Nachweisungen vierteljährlich 
für jeden Landwehr-Bataillonsbezirk in einfache Nachweisungen zusammen und überreicht 
dieselben unter Beifügung der Spezialnachweisungen der Korps-Intendantur, welche sie 
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