Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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8 45. 
Ausweis zum Empfang der Marschgebührnisse. 
Ausweis zum Erfolgt die Einberufung durch öffentliche Aufforderung oder mittelst Austheilung 
kee von Gestellungslisten, so dienen als Ausweis für die Empfangsberechtigten auch die 
gebührnisse sonstigen Militärpapiere, als: Militärpaß, Ersatzreservepaß, Ersatzreserveschein. 
Gu § 5,10. Bei den Landsturmpflichtigen, Kriegsfreiwilligen und Freiwilligen des Landsturms 
kann im Falle der vorerwähnten Art der Einberufung die Zahlung auch ohne Vorlage 
von Ausweis-(Militär-) Papieren erfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Marschgebührnisse der Transport-Begleit-Kommandos und Attachirten. 
8 49. 
Pferde-Transportkommandos. 
Pferde- 1. Die als Pferdetransporteure nach den Pferde-Aushebungsorten einberufenen 
üa Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve erster Klasse werden für den 
Marsch dahin nach den §§ 3 bis 5 von den Gemeindebehörden abgefunden.
	        
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