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Nr. 38. Verordnung,
die Abänderung einiger Bestimmungen der unter dem 20. Mai 1884 zur
Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, die Abwehr und
Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend, erlassenen Verordnung
(G.= u. V.-Bl. v. 1884, S. 159) betreffend;
vom 30. Juli 1887.
Noch den Erfahrungen, welche in den letzten Jahren bei Ausführung der Maßnahmen
zur Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, insbesondere in den rheinischen
Weinbaugebieten, gemacht worden sind, wird eine verschärfte Ueberwachung der Wein-
pflanzungen nothwendig, und zwar liegt die wichtigste Vorbedingung zu einem erfolg-
reichen Vorgehen gegen das Insekt in der umfassenden Organisation des Lokaldienstes,
durch welchen die Ueberwachung und periodische Begehung der Weinpflanzungen, die An-
zeige verdächtiger Erscheinungen, die Mitwirkung bei dem Desinfektionsverfahren u. s. w.
erzielt wird.
Hiernach stellt sich die Abänderung einiger Bestimmungen der unter dem 20. Mai
1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, die Abwehr und Unter-
drückung der Reblauskrankheit betreffend, erlassenen Verordnung, bei deren Erlaß die
eingangserwähnten Erfahrungen noch nicht vorlagen, als erforderlich dar und es wird
daher Folgendes verordnet:
I.
*4 der Verordnung vom 20. Mai 1884 wird aufgehoben und durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
Die Beobachtungskommissionen haben die Aufgabe, nicht nur die Wachsthums= und
Gesundheitsverhältnisse der Reben, soweit sich dieselben nach Außen kund geben, sorg-
fältig zu beobachten, sondern auch bei etwaigen neuen Rebanlagen und bei Nachpflanz-
ungen zu ermitteln, woher die angepflanzten Reben stammen und ob dieselben nicht etwa
aus einer verdächtigen Gegend eingeführt worden sind, auch eintretenden Falls bei dem
Desinfektionsverfahren mitzuwirken. Ihre Aufsicht erstreckt sich auf die Weinberge und
Weingärten, insbesondere auch auf die Rebschulen.
Sie haben die Rebpflanzungen der ihnen zugewiesenen Ortschaften möglichst häufig
zu begehen und mindestens einmal im Jahre, und zwar in den für die Beobachtung ge-
eignetsten Monaten Juli oder August gemeinschaftlich mit dem Sachverständigen, dessen
Aufsichtsbezirke die betreffende Ortschaft zugewiesen ist (§ 7), und unter Leitung desselben
so eingehend zu besichtigen, daß keine auffällige Erscheinung ihrer Wahrnehmung entgeht.
1887. 18