Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 107 — 
Nr. 38. Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der unter dem 20. Mai 1884 zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, die Abwehr und 
Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend, erlassenen Verordnung 
(G.= u. V.-Bl. v. 1884, S. 159) betreffend; 
vom 30. Juli 1887. 
Noch den Erfahrungen, welche in den letzten Jahren bei Ausführung der Maßnahmen 
zur Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, insbesondere in den rheinischen 
Weinbaugebieten, gemacht worden sind, wird eine verschärfte Ueberwachung der Wein- 
pflanzungen nothwendig, und zwar liegt die wichtigste Vorbedingung zu einem erfolg- 
reichen Vorgehen gegen das Insekt in der umfassenden Organisation des Lokaldienstes, 
durch welchen die Ueberwachung und periodische Begehung der Weinpflanzungen, die An- 
zeige verdächtiger Erscheinungen, die Mitwirkung bei dem Desinfektionsverfahren u. s. w. 
erzielt wird. 
Hiernach stellt sich die Abänderung einiger Bestimmungen der unter dem 20. Mai 
1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, die Abwehr und Unter- 
drückung der Reblauskrankheit betreffend, erlassenen Verordnung, bei deren Erlaß die 
eingangserwähnten Erfahrungen noch nicht vorlagen, als erforderlich dar und es wird 
daher Folgendes verordnet: 
I. 
*4 der Verordnung vom 20. Mai 1884 wird aufgehoben und durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
Die Beobachtungskommissionen haben die Aufgabe, nicht nur die Wachsthums= und 
Gesundheitsverhältnisse der Reben, soweit sich dieselben nach Außen kund geben, sorg- 
fältig zu beobachten, sondern auch bei etwaigen neuen Rebanlagen und bei Nachpflanz- 
ungen zu ermitteln, woher die angepflanzten Reben stammen und ob dieselben nicht etwa 
aus einer verdächtigen Gegend eingeführt worden sind, auch eintretenden Falls bei dem 
Desinfektionsverfahren mitzuwirken. Ihre Aufsicht erstreckt sich auf die Weinberge und 
Weingärten, insbesondere auch auf die Rebschulen. 
Sie haben die Rebpflanzungen der ihnen zugewiesenen Ortschaften möglichst häufig 
zu begehen und mindestens einmal im Jahre, und zwar in den für die Beobachtung ge- 
eignetsten Monaten Juli oder August gemeinschaftlich mit dem Sachverständigen, dessen 
Aufsichtsbezirke die betreffende Ortschaft zugewiesen ist (§ 7), und unter Leitung desselben 
so eingehend zu besichtigen, daß keine auffällige Erscheinung ihrer Wahrnehmung entgeht. 
1887. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.