Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Die Kommissionsmitglieder und Sachverständigen sind befugt, auch ohne Einwilligung 
des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke 
zu nehmen. 
II. 
An die Stelle von § 7 der angezogenen Verordnung treten folgende Bestimmungen: 
§ 7. Zum Beirath und zur Unterstützung der Verwaltungsbehörden (88 2 und 8), 
sowie zu der vorstehend angeordneten Mitwirkung bei dem Dienste der Beobachtungs- 
Kommissionen bei Untersuchung der Rebpflanzungen, insbesondere auch bei den regel- 
mäßigen Untersuchungen der Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden, 
sowie im Falle der Ermittelung des Insektes bei Bestimmung und Ausführung der er- 
forderlichen Vertilgungs= und Desinfektionsmaßregeln wird das Ministerium des Innern 
weinbaukundige und mit den Krankheiten der Reben, insbesondere auch der Reblaus- 
krankheit bekannte, sowie mit dem Gebrauche des Mikroskops vertraute Personen als 
Sachverständige bestellen, deren Namen öffentlich bekannt zu machen sind. 
Dieselben sollen eine von der Verwaltungsbehörde, welche sich ihrer bedient hat, ver- 
lagsweise zu bestreitende Auslösung und Vergütung für Reisefortkommen erhalten, über 
welche das Ministerium des Innern ebenfalls Bestimmung treffen wird. 
Auch wird das Ministerium des Innern behufs der nurerwähnten Mitwirkung der 
Sachverständigen bei dem Lokalbeobachtungsdienste mittelst besonderer Bekanntmachung 
Aufsichtsbezirke bilden, denselben die weinbautreibenden Ortschaften des Gebietes zutheilen 
und jedem dieser Bezirke einen der Sachverständigen zuweisen, für welche zu diesem 
Zwecke eine Instruktion erlassen werden wird. 
Dresden, am 30. Juli 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Söhne, Dresden.
	        
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