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Nr. 41. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 31. August 1887.
Noch § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868 sind
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer, und zwar in
folgenden Wahlkreisen:
im 5. Wahlkreis der Stadt Dresden, im 3. Wahlkreis der Stadt Leipzig, im
Wahlkreise der Stadt Zwickau, im 4., 6., 7., S., 10., 14., 17., 18., 19. und
22. städtischen Wahlkreise, sowie im 3., S., 13., 17., 22., 23., 25., 26., 28.,
34., 36., 37., 38., 39., 43. und 45. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange-
wiesen, die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen un-
verweilt zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend aufgeführten Wahlkreisen
am 18. October 1887
stattzufinden.
Hiernächst wird noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Stadt Lim-
bach nach der Verordnung vom 31. December 1882 (G.= u. V.-Bl. 1883, S. 2) dem
14. städtischen Wahlkreise zugehört, und daß Ortschaften und Ortstheile, welche zu einem
Stadtgemeindebezirke geschlagen worden sind, mit der Stadt, deren Bestandtheil sie jetzt
bilden, zu wählen haben, wogegen im Uebrigen die in der Beifuge sub zu der Aus-
führungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1382)
aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen, durch diese Beifuge bestimmten Zusammen-
setzung verbleiben und sonach insbesondere in den einzelnen betheiligten Wahlkreisen des
platten Landes, soweit sie in der gedachten Beifuge nach Gerichtsamtsbezirken bezeichnet
sind, diejenigen ländlichen Ortschaften und Ortstheile zu wählen haben, welche zur Zeit
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