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&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4.N Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Markersbach,
Mittweida,
Raschau,
Grünstädtel,
Wildenau,
Ottenstein
und
Schwarzenberg
betroffen.
Dresden, den 22. September 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 47. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadtgemeinde Annaberg betreffend;
vom 22. September 1887.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu
Annaberg unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in 1200
Abschnitten à 500 Mark zum Zwecke der Aufnahme einer mit 4 Procent vom Hundert
jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von