Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
# 4.N Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Markersbach, 
Mittweida, 
Raschau, 
Grünstädtel, 
Wildenau, 
Ottenstein 
und 
Schwarzenberg 
betroffen. 
Dresden, den 22. September 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 47. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Annaberg betreffend; 
vom 22. September 1887. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu 
Annaberg unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von 
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in 1200 
Abschnitten à 500 Mark zum Zwecke der Aufnahme einer mit 4 Procent vom Hundert 
jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von
	        
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