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Inwiefern die Wahl der zur Erwerbung eines Oberlehrer= (beziehungsweise Lehrer=
Zeugnisses zu verbindenden zwei Hauptfächer und der ihnen hinzuzufügenden zwei Neben-
fächer bestimmten Beschränkungen unterliegt, ist in §§ 11 und 12 festgesetzt.
Es ist den Kandidaten unbenommen, außer den durch die Prüfungsordnung vor-
geschriebenen Haupt= und Nebenfächern sich noch in irgend welchen wissenschaftlichen
Fächern, welche Unterrichtsgegenstand an einer höheren Lehranstalt sind, einer Prüfung
zu unterziehen.
Wenn die Prüfungsleistungen über die für ein Lehrerzeugniß gestellten Forderungen
hinausgehen, ohne den für das Oberlehrerzeugniß geltenden Forderungen zu entsprechen,
so gereicht die Mehrleistung zwar dem betreffenden Kandidaten zur Empfehlung, ändert
aber nicht den allgemeinen Charakter des Zeugnisses als eines Lehrerzeugnisses.
§ 11.
Prüfungsfacher.
Auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiete des Unterrichts sind folgende sechs
Fächer im Sinne von § 10, Absatz 2 und 3 als selbständige zu rechnen: Deutsch,
Latein, Griechisch, Französisch, Englisch, Geschichte. Den Kandidaten
bleibt unbenommen, zwei derselben als Hauptfächer (§ 10, Absatz 2 und 3) zu verbinden.
Auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiete sind folgende vier
Fächer im Sinne von § 10, Absatz 2 und 3 als selbständige zu rechnen: Mathematik,
Physik, Chemie und Mineralogie, Botanik und Zoologie. Den Kandidaten
bleibt überlassen, zwei derselben als Hauptfächer (§ 10, Absatz 2 und 3) zu verbinden.
Die Geographie ist ein selbständiges Fach im Sinne von § 10, Absatz 2 und 3
und kann als zweites Hauptfach sowohl mit einem der Fächer des mathematisch-natur-
wissenschaftlichen Gebietes, als mit einem der sprachlich-geschichtlichen Fächer verbunden
werden.
Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Hauptfächern hinzu-
zunehmenden zwei Nebenfächer ist durch folgende Bestimmungen beschränkt:
1. Mit der Lehrbefähigung Lateinisch 1 ist nothwendig zu verbinden Griechisch 2,
mit Griechisch 1 Lateinisch 2, mit Mathematik 1 Physik 2, mit jeder Stufe der Lehr-
befähigung im Französischen oder Englischen ist Lateinisch 3, mit jeder Stufe der Lehr-
befähigung in der Geschichte ist Geographie 3 zu verbinden.
2. Das eine der beiden Nebenfächer muß, insoweit dies nicht schon durch die Be-
stimmung unter 1 vorgeschrieben ist, demselben Gebiete angehören, wie die Hauptfächer,
das heißt dem sprachlich-geschichtlichen oder dem mathematisch-naturwissenschaftlichen. In
dieser Beziehung wird Geographie als Hauptfach demjenigen dieser beiden Gebiete zu-
gerechnet, welchem das andere Hauptfach angehört.