Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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812. 
Fortsetzung. 
Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung für den evangelischen Religions— 
unterricht in den oberen Klassen als Hauptfach ist als zweites Hauptfach Hebräisch 
für die oberen Klassen verbunden. Um auf Grund dieser Lehrbefähigung ein Oberlehrer— 
zeugniß zu erwerben, hat der Kandidat entweder in zwei Fächern des sprachlich-historischen 
Gebietes die Lehrbefähigung für die mittleren Klassen oder in einem Fache dieses Ge— 
bietes die Lehrbefähigung für alle Klassen nachzuweisen. (Vergl. 8 10, Absatz 2.) 
Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht in 
den mittleren Klassen ist das Bestehen einer Prüfung im Hebräischen nicht erforderlich. 
Wenn evangelischer Religionsunterricht für die Mittelklassen als eins der beiden Haupt— 
fächer behufs Erwerbung eines Lehrerzeugnisses gewählt wird, so hat als zweites Haupt— 
fach eins der in § 11, Absatz 1 verzeichneten Fächer des sprachlich-geschichtlichen Gebietes 
hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Bestimmungen in § 11, Absatz 4. 
Wenn der evangelische Religionsunterricht als Nebenfach zu einer der Gruppen von 
Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes gewählt wird, so findet auf denselben 
für den Fall der Lehrbefähigung für die oberen Klassen die Bestimmung von § 10, 
Absatz 2 Anwendung. Die Verbindung mit der Lehrbefähigung im Hebräischen wird 
nicht erfordert. 
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes, welche nach § 18, Absatz 2 des 
Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 zur 
Uebernahme von Religionslehrerstellen an diesen Anstalten befähigt sind, auch ohne die 
Kandidatur für das höhere Schulamt erlangt zu haben, erwerben ein Oberlehrerzeugniß 
durch die Erfüllung folgender Bedingungen. Sie haben in einer nur mündlich abzuhalten- 
den, die Bedürfnisse der Schule betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religions- 
unterricht in den oberen Klassen und die gleiche Befähigung für den hebräischen Unterricht 
durch eine schriftliche Klausurarbeit und mündliche Prüfung darzuthunz ferner haben sie 
in einem ihrer Wahl überlassenen Fache des sprachlich-geschichtlichen Gebietes die Lehr- 
befähigung für die mittleren Klassen zu erweisen. 
Die hebräische Sprache hat die Geltung eines Hauptfaches nur in der Ver- 
bindung mit dem evangelischen Religionsunterricht. Als Nebenfach kann dieselbe zu jeder 
Kombination von zwei Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes hinzutreten; 
hierbei wird bezüglich der für ein Oberlehrer= oder Lehrerzeugniß gestellten Bedingungen 
die Lehrbefähigung im Hebräischen einer anderweiten Lehrbefähigung für die mittleren 
Klassen gleich gerechnet. 
Die philosophische Propädeutik kann zu jeder Kombination von zwei Haupt- 
fächern als Nebenfach hinzutreten; bezüglich der für ein Oberlehrer= oder Lehrerzeugniß
	        
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