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Fortsetzung.
Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung für den evangelischen Religions—
unterricht in den oberen Klassen als Hauptfach ist als zweites Hauptfach Hebräisch
für die oberen Klassen verbunden. Um auf Grund dieser Lehrbefähigung ein Oberlehrer—
zeugniß zu erwerben, hat der Kandidat entweder in zwei Fächern des sprachlich-historischen
Gebietes die Lehrbefähigung für die mittleren Klassen oder in einem Fache dieses Ge—
bietes die Lehrbefähigung für alle Klassen nachzuweisen. (Vergl. 8 10, Absatz 2.)
Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht in
den mittleren Klassen ist das Bestehen einer Prüfung im Hebräischen nicht erforderlich.
Wenn evangelischer Religionsunterricht für die Mittelklassen als eins der beiden Haupt—
fächer behufs Erwerbung eines Lehrerzeugnisses gewählt wird, so hat als zweites Haupt—
fach eins der in § 11, Absatz 1 verzeichneten Fächer des sprachlich-geschichtlichen Gebietes
hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Bestimmungen in § 11, Absatz 4.
Wenn der evangelische Religionsunterricht als Nebenfach zu einer der Gruppen von
Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes gewählt wird, so findet auf denselben
für den Fall der Lehrbefähigung für die oberen Klassen die Bestimmung von § 10,
Absatz 2 Anwendung. Die Verbindung mit der Lehrbefähigung im Hebräischen wird
nicht erfordert.
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes, welche nach § 18, Absatz 2 des
Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 zur
Uebernahme von Religionslehrerstellen an diesen Anstalten befähigt sind, auch ohne die
Kandidatur für das höhere Schulamt erlangt zu haben, erwerben ein Oberlehrerzeugniß
durch die Erfüllung folgender Bedingungen. Sie haben in einer nur mündlich abzuhalten-
den, die Bedürfnisse der Schule betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religions-
unterricht in den oberen Klassen und die gleiche Befähigung für den hebräischen Unterricht
durch eine schriftliche Klausurarbeit und mündliche Prüfung darzuthunz ferner haben sie
in einem ihrer Wahl überlassenen Fache des sprachlich-geschichtlichen Gebietes die Lehr-
befähigung für die mittleren Klassen zu erweisen.
Die hebräische Sprache hat die Geltung eines Hauptfaches nur in der Ver-
bindung mit dem evangelischen Religionsunterricht. Als Nebenfach kann dieselbe zu jeder
Kombination von zwei Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes hinzutreten;
hierbei wird bezüglich der für ein Oberlehrer= oder Lehrerzeugniß gestellten Bedingungen
die Lehrbefähigung im Hebräischen einer anderweiten Lehrbefähigung für die mittleren
Klassen gleich gerechnet.
Die philosophische Propädeutik kann zu jeder Kombination von zwei Haupt-
fächern als Nebenfach hinzutreten; bezüglich der für ein Oberlehrer= oder Lehrerzeugniß