Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm 
gelieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase 
schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen. 
§ 7. 
Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen 
und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden 
Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung tunlichst ver- 
hindert wird. 
§ 8. 
Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der 
Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf nur unter der 
Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. 
§ 9. 
Säcke, in denen das Mehl transportiert und in Stapeln gelagert wird, 
dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel 
mit dem Gewichte von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das 
Mehl in Stapeln von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht 
unter fünfzehn Unzen haben. 
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht bloß vorüber- 
gehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen 
geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tages- 
produktion verbleiben. 
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger 
Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind 
an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen 
in Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines 
Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab 
und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen 
stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das 
Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten.  
§ 10. 
Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) auf- 
bewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind. 
Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos 
bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in 
Säcke vermieden wird. 
Die Absackung des Mehles darf nur unter der Wirkung einer ausreichenden 
Absaugevorrichtung erfolgen.
	        
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