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der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm
gelieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase
schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen.
§ 7.
Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen
und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden
Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung tunlichst ver-
hindert wird.
§ 8.
Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der
Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf nur unter der
Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen.
§ 9.
Säcke, in denen das Mehl transportiert und in Stapeln gelagert wird,
dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel
mit dem Gewichte von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das
Mehl in Stapeln von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht
unter fünfzehn Unzen haben.
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht bloß vorüber-
gehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen
geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tages-
produktion verbleiben.
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger
Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind
an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen
in Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines
Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab
und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen
stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das
Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten.
§ 10.
Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) auf-
bewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind.
Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos
bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in
Säcke vermieden wird.
Die Absackung des Mehles darf nur unter der Wirkung einer ausreichenden
Absaugevorrichtung erfolgen.