Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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wenn nicht besondere entscheidende Gründe der Verhinderung nachgewiesen sind, die Auf- 
gaben für erloschen zu erklären und ist ermächtigt, zugleich einen Zeitraum bis zu sechs 
Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen das Prüfungsgesuch nicht erneuert werden darf. 
Der Kandidat hat die benutzten Hilfsmittel vollständig und genau anzugeben, und 
mittels Handschlags zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig ohne fremde Hilfe ge- 
fertigt habe. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist dem betreffenden 
Kandidaten die Fortsetzung der Prüfung und, sofern die Entdeckung der Unwahrheit nach 
dem Abschlusse der Prüfung, aber vor der Uebergabe des Zeugnisses erfolgt, die Aus- 
händigung des Zeugnisses zu versagen. Bei etwaiger späterer Entdeckung tritt disciplinarische 
Verfolgung ein. 
830. 
Ersatz der schriftlichen Hausarbeiten. 
Hat der Kandidat bereits vor seiner Prüfung von der philosophischen Fakultät der 
Universität Leipzig oder einer preußischen Universität die Doktorwürde erworben und die 
Doktordissertation bei seiner Meldung zur Prüfung vorgelegt, so ist die Kommission 
ermächtigt, die letztere je nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer der fachwissenschaft- 
lichen Prüfungsarbeiten anzusehen und den Kandidaten in dessen Folge von der betreffen— 
den Prüfungsarbeit zu entbinden. Auch in anderen Fällen einer von dem Kandidaten 
bei seiner Meldung vorgelegten Druckschrift hat die Kommission diese Ermächtigung, wenn 
sie die Druckschrift nicht nur nach ihrem Gegenstande, sondern auch nach ihrem wissen— 
schaftlichen Gehalte als zum Ersatz der betreffenden fachwissenschaftlichen Prüfungsarbeit 
geeignet findet. 
Als Ersatz der Prüfungsarbeit aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete 
kann eine vorgelegte Druckschrift nur in dem Falle angesehen werden, wenn sie in deutscher 
Sprache abgefaßt ist. 
Die Verwendung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zur Erwerbung der Doktorwürde 
oder zur Veröffentlichung darf erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses erfolgen. 
831. 
Klausurarbeiten. 
Die Prüfungskommission ist befugt, in allen Fällen, in welchen sie es zur Ermittel- 
ung des sicheren Besitzes des Wissens für zweckmäßig erachtet, Klausurarbeiten von 
mäßiger Zeitdauer aufzugeben. 
Die Bekaunntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer Hand- 
habung (§ 22, 1.2) ist durch die Ausführung einiger leichterer Experimente im physikalischen 
Institut, die Uebung in praktisch-chemischen Arbeiten (§ 23, 1,2) durch die Ausführung
	        
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