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wissenschaftlichen Anforderungen (88, 8 13A, Absatz 1, 8 14,1, 8 26,1), als auch auf
die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt- und Nebenfächer in dem Umfange
und der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch 8 10, Absatz 2 und 3, 88 11
bis 27 bestimmt sind.
Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateinischen oder im Englischen für
die oberen Klassen, im Französischen für die oberen oder die mittleren Klassen die Lehr-
befähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen Sprachen selbst zu führen, daß dadurch
die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird.
Mit Ausschluß der Universitätsferien kann die Prüfung zu jeder Zeit abgehalten
werden. Bei Bestimmung des Termins wird die Kommission auf die besonderen Wünsche
und Verhältnisse des Kandidaten thunlichst Rücksicht nehmen.
Was die Dauer der Prüfung anlangt, so darf bei einer Prüfung für die oberen
Klassen eine volle Stunde, bei der für die mittleren Klassen dreiviertel Stunde, bei der
für die unteren Klassen und bei den obligatorischen Prüfungsfächern eine halbe Stunde
in Anspruch genommen werden.
In der Regel wird nur ein Kandidat zur Prüfung zugelassen. Die gleichzeitige
Prüfung von zwei Kandidaten ist nur ausnahmsweise statthaft und von der Voraus-
setzung bedingt, daß die Prüfungsfächer die nämlichen sind. Die Dauer der Prüfung ist
solchenfalls angemessen zu verlängern.
§ 36.
Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung.
Nach dem Abschlusse der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund
der Bestimmungen von § 10, Absatz 2 bis 5, ob die Prüfung bestanden und ob dem
Kandidaten ein Oberlehrer= oder ein Lehrerzeugniß auszustellen ist.
Wenn ein Kandidat in seinen Hauptfächern (§ 10, Absatz 2 und 3) die Lehrbefähig-
ung für die oberen oder für die mittleren Klassen erwiesen, dagegen entweder in den
Nebenfächern (§ 10, Absatz 2 und 3, §§ 11 und 12) oder in der allgemeinen Prüfung
(§ 8) den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen hat, so wird ihm zwar
das Oberlehrer= beziehungsweise Lehrerzeugniß nicht versagt, dasselbe aber nur bedingt
ausgestellt in dem Sinne, daß der Kandidat zwar zur Ablegung des Probejahres (8 42)
zugelassen wird, zu einer definitiven Anstellung aber erst dann befähigt ist, wenn die
Mängel durch eine Ergänzungsprüfung (§ 39) beseitigt sind.
Ein bedingt ausgestelltes Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn nicht in einer Frist
von längstens drei Jahren die Ergänzungsprüfung bestanden ist. Wenn ein Kandidat
nicht einmal den für die bedingte Ausstellung eines Lehrerzeugnisses (Absatz 2) geltenden
Forderungen entsprochen hat, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.