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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1887.
Inhalt: Nr. 50. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Annaberg-Schwarzen-
berger Eisenbahn betr. S. 151. — Nr. 51. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zur Er-
weiterung der Görlitz-Dresdener Eisenbahnlinie betr. S. 152. — Nr. 52. Verordnung, die Expropriation
von Grundeigenthum zur Erweiterung der Eisenbahnlinie Reitzenhain-Flöha betr. S. 153. — Nr. 53. Aus-
führungsverordnung zum Reichsgesetze über die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen betr.
S. 154. — Nr. 54. Bekanntmachung, eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Bernsbach betr.
S. 155.
Nr. 50. Verordnung,
die weitere Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Annaberg-
Schwarzenberger Staatseisenbahn betreffend;
vom 17. October 1887.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Annaberg nach Schwarzenberg
und die erforderlichen Anschlußgleise andurch verordnet wie folgt:
§6 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
Ausgegeben zu Dresden den 1. December 1887. 26