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Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von 82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120), andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der gedachten Eisenbahnlinie in Anwendung zu bringen.
s. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Strehla bei Bautzen
betroffen.
Dresden, am 20. October 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 52. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
der Eisenbahnlinie Reitzenhain-Flöha betreffend;
vom 7. November 1887.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Bahnhofs Grünhainichen
der Linie Reitzenhain-Flöha macht sich die Vornahme von Abböschungen an der ge-
nannten Linie dringend nöthig.
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter-
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120),
andurch verordnet, wie folgt: