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8 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Reitzenhain-Flöha in Anwendung zu bringen.
6&22. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Grünhainichen
betroffen.
Dresden, den 7. November 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 53. Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung
der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887;
vom 12. November 1887.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten
beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 287), wird Folgendes
bestimmt:
1. Gemeindebehörde im Sinne des Gesetzes ist in den Städten, in welchen die
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den übrigen Städten der
Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, für die selbstständigen
Gutsbezirke die Amtshauptmannschaft.
Untere Verwaltungsbehörde, sowie Ortspolizeibehörde ist in den
Städten, welche die Revibirte Städteordnung angenommen haben, der Stadtrath, im
Uebrigen die Amtshauptmannschaft. Unter der Aufsichtsbehörde im Sinne von
§ 8 Absatz 1 des Gesetzes ist die Gemeindeaufsichtsbehörde, demnach für Städte, welche