Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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8 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Reitzenhain-Flöha in Anwendung zu bringen. 
6&22. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Grünhainichen 
betroffen. 
Dresden, den 7. November 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 53. Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887; 
vom 12. November 1887. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 287), wird Folgendes 
bestimmt: 
1. Gemeindebehörde im Sinne des Gesetzes ist in den Städten, in welchen die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den übrigen Städten der 
Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, für die selbstständigen 
Gutsbezirke die Amtshauptmannschaft. 
Untere Verwaltungsbehörde, sowie Ortspolizeibehörde ist in den 
Städten, welche die Revibirte Städteordnung angenommen haben, der Stadtrath, im 
Uebrigen die Amtshauptmannschaft. Unter der Aufsichtsbehörde im Sinne von 
§ 8 Absatz 1 des Gesetzes ist die Gemeindeaufsichtsbehörde, demnach für Städte, welche
	        
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