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Anleitung
zur Ausfüllung der Formulare, betreffend die Statistik der Kranken—
versicherung der Arbeiter.
Außer den auf den Formularen selbst gedruckten Erläuterungen sind die folgenden
bei der Aufstellung der Nachweisungen zu beachten:
Zu Formular J.
Seite 1.
Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur die—
jenige anzugeben, während welcher volle Unterstützung gewährt wird, sondern auch die—
jenige, während welcher dieselbe eine geringere ist. Diese Zeitabschnitte sind zu trennen.
Hiernach würde beispielsweise der Eintrag zu lauten haben: „13 Wochen volle Unter—
stützung, von da ab während 13 Wochen die Hälfte“ u. s. w.
Als Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohn am Schluß des
Jahres ist dasjenige anzugeben, in welchem der Gesammtbeitrag — des Arbeiters und
Arbeitgebers zusammen — zum Lohn steht. Für eingeschriebene und auf landesrecht—
licher Vorschrift beruhende (freie) Hülfskassen fällt diese Angabe fort.
Erläuterungen Ziffer 2. Die Art der Kasse ist stets genau anzugeben, bei
den freien Hülfskassen auch, ob auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876
„Eingeschrieben“ oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhend.
An Stelle der Erläuterung Ziffer 6 tritt die folgende:
„Als Erkrankungsfälle in den Spalten 9 und 10 und Krankheitstage in
den Spalten 11 und 12 sind nur diejenigen zu zählen, für welche die Kasse
Aufwendungen der im Formular II Spalte 4, 5, 8, 9 der Ausgaben bezeichneten
Art gemacht hat. Fälle, in denen keine Erwerbsunfähigkeit eintrat, und Tage,
welche innerhalb der Karenzzeit liegen, bleiben unberücksichtigt. Für die Aus-
füllung der Spalte 12 gilt das in Ziffer 5 Bemerkte.“
Seite 2.
Spalte 2 und Ueberschrift der Spalten 6 bis 8. Bei Kassen, die erst
im Laufe des Jahres eröffnet wurden, sind die Worte „bei Beginn des Jahres“
zu streichen und statt dessen ist der Termin zu setzen, an welchem die Kasse ihre Thätig-
keit begann (z. B. 12./3. 86, wenn an diesem Termin die ersten Mitglieder eintraten).
Ebenso ist bei Kassen, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden, statt der