Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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b) Die Gesammtsumme der zu erhebenden Beiträge einschließlich der Kirchen- und 
Schulanlagen darf den Steuersatz nicht überschreiten, welcher von einem Einkommen 
gleicher Höhe nach den Bestimmungen in 8 12 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 
1878 (G.-u. V.-Bl. S. 133) an ordentlicher Staatseinkommensteuer zu entrichten sein 
würde. Der etwa überschießende Betrag ist zunächst von den Abgaben für die politische 
Gemeinde abzuschreiben. 
F) Bei Versetzung darf die Militärperson an dem neuen Wohnorte zu den Abgaben 
nur von Ablauf des Monats an herangezogen werden, in welchem die Verlegung des 
Wohnsitzes erfolgt ist. Die über diese Zeit hinaus am früheren Wohnsitze erhobenen 
Abgaben sind nach dem Verhältnisse der Zeit zurückzuerstatten. 
d) Während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile 
des Heeres oder der Marine ruht die Abgabepflicht und zwar vom Ersten desjenigen 
Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, 
bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. Die auf diese Zeit etwa bereits 
entrichteten Steuerbeträge sind nach Verhältniß bei dem nächsten Steuertermine in Ab- 
rechnung zu bringen, beziehentlich bei inmittelst erfolgter Versetzung oder eingetretenem 
Todesfalle zurückzuerstatten. 
& 4. Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange sie 
nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur 
Entrichtung von örtlichen Abgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt; die vor 
dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch nur dann, 
wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 2 1. April 1886, betreffend 
die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 78) 
eine Erhöhung erfahren hat, und auch solchenfalls nur insoweit, als durch die Erhöhung 
der Betrag der ihnen zugewachsenen Gemeindesteuern gedeckt wird. 
5. Diese Verordnung tritt vom 1. April 1887 ab in Wirksamkeit. 
Dresden, den 8. März 1887. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf von Fabrice. 
Sturm. 
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne, Dresden. 
1887. 4 
 
	        
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