Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 14. Bekanntmachung, 
die Neuaufstellung der Landwehr-Bezirks-Eintheilung des XII. (Königlich 
Sächsischen) Armee-Korps betreffend; 
vom 28. März 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs hat unter dem 
1. April a. c. die aus der Anlage □O ersichtliche Neuaufstellung der Landwehr-Bezirks- 
— Eintheilung des XII. (Königlich Sächsischen) Armee-Korps in Kraft zu treten. 
Hierzu wird bemerkt: 
1. Die Geschäfte der Ober-Ersatz-Kommission im Bezirke der 1. Infanterie- 
Brigade Nr. 45 gehen auf die Ober-Ersatz-Kommission im Bezirke der 
5. Infanterie-Brigade Nr. 63, mit dem Sitze in Dresden, über. 
2. Für den Bezirk der 6. Infanterie-Brigade Nr. 64 wird eine Ober-Ersatz- 
Kommission mit dem Sitze in Dresden gebildet. 
3. Die Geschäfts-Eintheilung der Landwehr-Bezirks-Kommandos „l1. Leipzig“ 
und „2. Leipzig“ wird wie folgt geregelt: 
„1. Leipzig“ kontrolirt die Beurlaubten sämmtlicher Waffengattungen 
incl. Jäger mit alleiniger Ausnahme der Infanterie, sowohl von 
Leipzig-Stadt als Leipzig-Land. 
„2. Leipzig“ kontrolirt die Beurlaubten der Infanterie einschließlich der 
übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse der Infanterie, sowohl 
von Leipzig-Stadt als Leipzig-Land. 
„1. Leipzig“ erledigt die Ersatz-Angelegenheiten von Leipzig-Stadt, 
„2. Leipzig“ erledigt die Ersatz-Angelegenheiten von Leipzig-Land. 
Dresden, am 28. März 1887. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Starke.
	        
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