Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 32 — 
unbekannt ist, ingleichen die unbekannten Erben verstorbener Berechtigter sind zur Ab— 
gabe der in § 1 gedachten Erklärung öffentlich aufzufordern. 
Die Aufforderung ist im Amtsblatt der Grund= und Hypothekenbehörde und im 
Reichsanzeiger, nach dem Ermessen dieser Behörde auch in der Leipziger Zeitung zu ver- 
öffentlichen. Die zur Abgabe der Erklärung zu setzende Frist muß mindestens drei 
Monate umfassen. 
86. 
Die Unterlassung der Erklärung, zu deren Abgabe nach 85 öffentlich aufgefordert 
worden ist, hat für den betreffenden Interessenten zur Folge, daß derselbe bei Anlegung 
des Foliums unberücksichtigt bleibt und, vorbehältlich seiner Ansprüche gegen die als 
Berechtigte eingetragenen Interessenten, die von denselben über das Bergbaurecht ge— 
troffenen Verfügungen im Verhältniß zu dem Dritten gegen sich gelten lassen muß. 
Ist von den persönlich aufgeforderten Berechtigten das Recht aufgegeben worden 
und auf die erlassene öffentliche Aufforderung eine Erklärung nicht erfolgt, so ist die An— 
legung des Grundbuchsfoliums für das Bergbaurecht bis auf Antrag eines Berechtigten 
zu beanstanden. 
Artikel IV. 
Die Anlegung der Grundbuchsfolien für Bergbaurechte, welche vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes verliehen oder vom Grundeigenthum abgetrennt worden sind, erfolgt 
gleich dem nach Artikel III, §§ 1, 4, 5 von Amtswegen stattfindenden Verfahren und 
den sonstigen vorbereitenden Arbeiten der Grund= und Hypothekenbehörden und des 
Bergamts kostenfrei. 
Der Zeitpunkt, zu welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, wird durch Ver- 
ordnung bestimmt. 
Gegeben zu Dresden, am 18. März 1887. 
Albert. 
-- Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Ludwig von Abeken. 
--- Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.