Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 16. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die theilweise Abänderung und Ergänzung 
des Allgemeinen Berggesetzes betreffend; 
vom 19. März 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die theilweise Ab— 
änderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes betreffend, vom 18. März 1887, 
mit der Bestimmung, daß dasselbe am 1. Oktober 1887 in Kraft tritt, verordnet was 
folgt. 
Zu Artikel I. 
&1. Die Abschreibung des Rechts zum Abbau von Kohlen erfolgt in der ersten 
Rubrik des Grundbuchsfoliums des Oberflächengrundstücks. 
Ist das Kohlenbergbaurecht auf einen Theil des Oberflächengrundstücks beschränkt, 
so sind die betreffenden Flurbuchsparzellen im Abschreibungseintrage zu bezeichnen. 
Die Grenzen und der Flächeninhalt des Grubenfelds sind im Abschreibungseintrage 
selbst dann nicht anzugeben, wenn nur Theile von Parzellen mit dem Kohlenbergbau= 
rechte belastet sind. 
Auf die Abschreibung ist in der Anmerkungsspalte zu dem Eintrage zu verweisen, 
in welchem die betreffenden Parzellen aufgeführt sind. 
#6#2. In der Anmerkungsspalte zum Abschreibungseintrage ist das für das Kohlen- 
bergbaurecht bestimmte besondere Folium des Grund= und Hypothekenbuchs zu bezeichnen. 
Kann die Anlegung des besonderen Foliums nicht gleichzeitig mit dem Abschreibungs- 
eintrage erfolgen, so ist die Anmerkungsspalte zu letzterem nachträglich in der angegebenen 
Weise zu vervollständigen. 
g 3. Ist das besondere Folium für ein abzuschreibendes Kohlenbergbaurecht in dem 
Grundbuche einer anderen Grund= und Hypothekenbehörde anzulegen, als derjenigen, in 
deren Grundbuche der Abschreibungseintrag zu bewirken ist, so hat die Letztere eine be- 
glaubigte Abschrift des Abschreibungseintrags und, dafern sich aus demselben die Bezeich- 
nung der mit dem Kohlenbergbaurechte belasteten Flurbuchsparzellen nicht ergiebt, auch 
des auf die Flurbuchsparzellen sich beziehenden Eintrags der anderen Grund= und Hypo- 
thekenbehörde, diese dagegen nach Eröffnung des angelegten besonderen Foliums eine 
Abschrift des betreffenden Eintrags in dessen erster Rubrik der Grund= und Hypotheken- 
behörde, welche den Abschreibungseintrag bewirkt hat, ohne Verzug mitzutheilen. 
Zu § 48.
	        
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