Zu § 49.
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6#. Betrifft das abzutrennende Kohlenbergbaurecht Theile von Flurbuchsparzellen,
so haben die Betheiligten mit dem Antrage auf Abschreibung eine durch einen geprüften
Feldmesser, einen verpflichteten Markscheider oder einen diesen Personen gleichgestellten
anderen Sachverständigen angefertigte Zeichnung beizubringen, in welcher die Lage und
die Grenzen des Grubenfelds angegeben sind und welcher, soweit über den betreffenden
Flurtheil Menselblätter der Steuervermessung vorhanden sind, eine Kopie des entsprechen-
den Menselblatts zu Grunde zu legen ist.
5. Beschränkt sich das abzutrennende Kohlenbergbaurecht auf einzelne von
mehreren Flötzen oder auf Flötzabtheilungen, so ist eine deren Lage verdeutlichende, von
einem verpflichteten Markscheider angefertigte Profilzeichnung zugleich mit dem Ab-
schreibungsantrage zu den Akten einzureichen.
Dieser Zeichnung bedarf es dann nicht, wenn der Gegenstand des Kohlenbergbau-
rechts durch Bezifferung einer bestimmten Teufe gegen einen oder mehrere bestimmte
Punkte der Tagesoberfläche so genau bezeichnet ist, daß sich Lage und Umfang desselben
unzweifelhaft daraus ergeben.
66. In Bezug auf Kohlenbergbaurechte an Oberflächengrundstücken, welche zwar
im Grundbuche eingetragen, jedoch nicht zu Flurbuchsparzellen vermessen sind, wie z. B.
Staatsforstreviere, kommen die Bestimmungen in den §§ 1 bis 5 entsprechend, und zwar
die in § 4 enthaltenen in der Weise zur Anwendung, daß die dort gedachte Zeichnung
auf das ganze dem Bergbaurechte unterliegende unvermessene Areal sich zu erstrecken hat.
7. Im Falle der Zertrennung bestehender Kohlenbergbaurechte kommen die Vor-
schriften in den §§ 4, 5 und 6 entsprechend zur Anwendung.
S. Das Bergamt hat den zuständigen Grund= und Hypothekenbehörden die auf
Entstehung und Umfang der verliehenen Bergbaurechte, für welche Folien noch nicht
bestehen, sich beziehenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke alsbald nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes mitzutheilen, auch von jeder künftigen Verleihung eines Bergbau-
rechts, sowie von Veränderungen, welche in Betreff des Umfangs verliehener Bergbau-
rechte eintreten, jene Behörden unter Uebermittelung der bezeichneten Unterlagen zu
benachrichtigen.
§#9. In der ersten Rubrik der Folien für verliehene Bergbaurechte sind, außer dem
Namen und der nach Grubenfeld und Erbstolln zu unterscheidenden Gattung des Berg-
werkseigenthums, die Größe des verliehenen Grubenfelds in Maßeinheiten sowie die
metallischen Mineralien zu verlautbaren, auf welche das Feld verliehen ist.
In dem Eintrage ist, und zwar auch dann, wenn zur Zeit der Anlegung des Foliums
bereits Betrieb stattfindet oder das Grubenfeld sonst aufgeschlossen ist, zum Ausdrucke zu
bringen, daß das Recht auf die etwa vorhandenen Mineralien sich beziehe.