Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Zu § 49. 
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6#. Betrifft das abzutrennende Kohlenbergbaurecht Theile von Flurbuchsparzellen, 
so haben die Betheiligten mit dem Antrage auf Abschreibung eine durch einen geprüften 
Feldmesser, einen verpflichteten Markscheider oder einen diesen Personen gleichgestellten 
anderen Sachverständigen angefertigte Zeichnung beizubringen, in welcher die Lage und 
die Grenzen des Grubenfelds angegeben sind und welcher, soweit über den betreffenden 
Flurtheil Menselblätter der Steuervermessung vorhanden sind, eine Kopie des entsprechen- 
den Menselblatts zu Grunde zu legen ist. 
5. Beschränkt sich das abzutrennende Kohlenbergbaurecht auf einzelne von 
mehreren Flötzen oder auf Flötzabtheilungen, so ist eine deren Lage verdeutlichende, von 
einem verpflichteten Markscheider angefertigte Profilzeichnung zugleich mit dem Ab- 
schreibungsantrage zu den Akten einzureichen. 
Dieser Zeichnung bedarf es dann nicht, wenn der Gegenstand des Kohlenbergbau- 
rechts durch Bezifferung einer bestimmten Teufe gegen einen oder mehrere bestimmte 
Punkte der Tagesoberfläche so genau bezeichnet ist, daß sich Lage und Umfang desselben 
unzweifelhaft daraus ergeben. 
66. In Bezug auf Kohlenbergbaurechte an Oberflächengrundstücken, welche zwar 
im Grundbuche eingetragen, jedoch nicht zu Flurbuchsparzellen vermessen sind, wie z. B. 
Staatsforstreviere, kommen die Bestimmungen in den §§ 1 bis 5 entsprechend, und zwar 
die in § 4 enthaltenen in der Weise zur Anwendung, daß die dort gedachte Zeichnung 
auf das ganze dem Bergbaurechte unterliegende unvermessene Areal sich zu erstrecken hat. 
&# 7. Im Falle der Zertrennung bestehender Kohlenbergbaurechte kommen die Vor- 
schriften in den §§ 4, 5 und 6 entsprechend zur Anwendung. 
&# S. Das Bergamt hat den zuständigen Grund= und Hypothekenbehörden die auf 
Entstehung und Umfang der verliehenen Bergbaurechte, für welche Folien noch nicht 
bestehen, sich beziehenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke alsbald nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes mitzutheilen, auch von jeder künftigen Verleihung eines Bergbau- 
rechts, sowie von Veränderungen, welche in Betreff des Umfangs verliehener Bergbau- 
rechte eintreten, jene Behörden unter Uebermittelung der bezeichneten Unterlagen zu 
benachrichtigen. 
§#9. In der ersten Rubrik der Folien für verliehene Bergbaurechte sind, außer dem 
Namen und der nach Grubenfeld und Erbstolln zu unterscheidenden Gattung des Berg- 
werkseigenthums, die Größe des verliehenen Grubenfelds in Maßeinheiten sowie die 
metallischen Mineralien zu verlautbaren, auf welche das Feld verliehen ist. 
In dem Eintrage ist, und zwar auch dann, wenn zur Zeit der Anlegung des Foliums 
bereits Betrieb stattfindet oder das Grubenfeld sonst aufgeschlossen ist, zum Ausdrucke zu 
bringen, daß das Recht auf die etwa vorhandenen Mineralien sich beziehe.
	        
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