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Das Folium erhält die, unmittelbar unter die Grundbuchsnummer zu setzende, Ueber—
schrift: „Verliehenes Bergbaurecht.“
10. In der ersten Rubrik der Folien für Kohlenbergbaurechte sind die Flurbuchs-
parzellen, welche ganz oder theilweise dem eingetragenen Bergbaurechte unterliegen, nach
ihren Nummern anzugeben. Hat deren Bezeichnung seit dem Abschreibungseintrage eine
Aenderung erfahren, so sind lediglich die neuen Parzellennummern aufzuführen.
Bestehen Kohlenbergbaurechte an Oberflächengrundstücken, welche zu Flurbuchs-
parzellen nicht vermessen sind, so tritt an die Stelle der Flurbuchsnummern die Bezeich-
nung dieser Grundstücke nach ihrer örtlichen Lage, Benennung und Kulturart und, soweit
Grundbuchsfolien für dieselben vorhanden sind, die Angabe dieser Folien.
Die Vorschriften in § 1 Absatz 3 sowie in § 9 Absatz 2 dieser Verordnung finden
auf den in Absatz 1 und 2 erwähnten Eintrag entsprechende Anwendung.
Das Folium erhält die, unmittelbar unter die Grundbuchsnummer zu setzende, Ueber-
schrift: „Kohlenbergbaurecht."
& 11. Ist dem Inhaber eines Kohlenbergbaurechts zugleich das Bergbaurecht auf
metallische Mineralien verliehen, welche in dem nämlichen Grubenfelde sich vorfinden,
so erhält ein jedes dieser Bergbaurechte ein besonderes Folium.
12. Jedes Folium für ein Kohlenbergbaurecht ist, sofern thunlich, im unmittel-
baren Anschlusse an die Vornahme des Abschreibungseintrags, in den Fällen des § 3
sofort nach Empfang der dort gedachten Abschrift des Abschreibungseintrags anzulegen.
13. Das Recht auf Abbau von Kohlen an Oberflächengrundstücken, welche im
Grund= und Hypothekenbuche nicht eingetragen sind (z. B. öffentliche Wege, Plätze u. s. w.),
erhält ein Grundbuchsfolium nur, wenn zuvor eine durch einen geprüften Feldmesser,
einen verpflichteten Markscheider oder einen diesen Personen gleichgestellten anderen
Sachverständigen angefertigte Zeichnung beigebracht worden ist, in welcher die Lage und
die Grenzen des Grubenfelds angegeben sind. Erstreckt sich das Recht noch auf andere
Oberflächengrundstücke, so hindert der Umstand, daß der Berechtigte dieser Vorschrift
nicht Genüge geleistet hat, die Anlegung des Grundbuchsfoliums nicht und es ist solchen-
falls das Kohlenbergbaurecht auf demselben in dem auf diese Grundstücke beschränkten
Umfange zu verlautbaren.
14. Auf dem Folium für ein Kohlenbergbaurecht ist jede Aenderung zu verlaut-
baren, welche nach Anlegung des Foliums in Bezug auf die Bezeichnung oder den Um-
fang der belasteten Flurbuchsparzellen infolge von Zergliederungen, Abtrennungen, Ver-
schmelzungen rc. eintritt, bei einer Aenderung des Umfangs der Parzellen jedoch nur,
wenn und insoweit in deren Folge die bisherige Bezeichnung des belasteten Areals auf
1887. 8