Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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stande ist, den Aufzunehmenden mit zu ernähren und zu verpflegen, auch aller 
Ansprüche auf Mitaufnahme sich begibt. 
(Wegen der ansteckenden Krankheiten zu vergleichen § 16.) 
85. 
Hospitalleistungen. Verpflegung. 
Die beiden Abteilungen bilden zwei verschiedene Verpflegsklassen. 
Das Hospital gewährt in beiden Abteilungen: 
ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Beleuchtung, Kost, den notwendigen 
Ersatz an Kleidung und Leibwäsche, die nötige Tisch- und Bettwäsche nebst 
deren Reinigung, 
im Bedarfsfalle die nötige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforder- 
lichen Heilmitteln, soweit es nach den Einrichtungen des Hospitals möglich 
ist, endlich 
ein monatliches Taschengeld, das vom Ministerium des Innern festgestellt wird. 
Aufnahmeantrag. 
86. 
Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Ge- 
meindevorstand, Gutsversteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden 
nachzusuchen. 
Diese Behörde hat unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars 1) den Auf- 
nahmeantrag an die Anstaltsdirektion Hubertusburg zu richten, von der der Antrag dem 
Ministerium gutachtlich vorzutragen ist. 
Sind die Angaben im Antrage mangelhaft oder sind die erforderlichen Unterlagen 
nicht beigebracht, so ist zunächst deren Vervollständigung unter gleichzeitigem Hinweis 
auf den Mangel zu verlangen, dafern nicht schon ohnedies der Antrag abfällig zu begut- 
achten ist. 
§ 7. 
Unterlagen. 
Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen; gleichzeitig sind folgende 
Unterlagen beizubringen: 
  
I) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmerie-Wirtschaftsdepot zu Dresden oder durch 
die von diesem beauftragte Stelle zu beziehen.
	        
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