Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Befugniß des Justiz-Ministeriums, auch aus anderen als den in Absatz 1 angegebenen 
Gründen Auftrag zu ertheilen, bleibt unberührt. 
& 18. Bringt die Dismembration eines Oberflächengrundstücks die Zergliederung 
einer Flurbuchsparzelle mit sich, welche nur theilweise mit einem Kohlenbergbaurechte 
belastet ist, so hat der Erwerber des Treunstücks sich darüber zu erklären, ob das Trenn- 
stück oder ein Theil desselben von dem Kohlenbergbaurechte ergriffen sei. Ist eine Er- 
klärung hierüber vom Erwerber nicht zu erlangen oder erklärt derselbe, daß das ganze 
Trennstück von dem Kohlenbergbaurechte belastet sei, so ist dasselbe ohne Weiteres auf 
dem Folium des Trennstücks einzutragen. Geht die Erklärung dahin, daß das Trenn- 
stück nicht oder nur zu einem Theile von dem Kohlenbergbaurechte ergriffen sei, so ist 
der Abbauberechtigte zu der Anzeige aufzufordern, ob er dieser Erklärung beistimme. 
Beansprucht derselbe ein Kohlenbergbaurecht auch in Bezug auf dasjenige Areal, welches 
nach der Erklärung des Erwerbers von diesem Rechte frei sein soll, oder ist eine Erklärung 
des Berechtigten nicht zu erlangen, so wird hierdurch die Anlegung eines Foliums für 
das Trennstück nicht gehindert, es ist jedoch solchenfalls das Kohlenbergbaurecht auf 
diesem Folium unter dem gleichzeitigen Hinweise auf den erhobenen Widerspruch des 
Erwerbers einzutragen. 
Dafern die zu zergliedernde Parzelle mit mehreren Kohlenbergbaurechten belastet 
ist, haben die Abbauberechtigten darüber sich zu erklären, von welchem dieser Rechte das 
Trennstück ergriffen sei. Erklären sich dieselben über die Belastung des Trennstücks ein- 
verstanden, so ist auf dessen Folium ein entsprechender Eintrag zu bewirken. Im Falle 
des Streits darüber sowie, wenn die Erklärung der Betheiligten üicht erlangt wird, ist 
auf dem Folium des Trennstücks die Belastung der Parzelle, von welcher das letztere 
abgekommen, mit einem Kohlenbergbaurecht unter Bezeichnung der Berechtigten zu ver- 
lautbaren, welche es in Bezug auf das Trennstück beansprucht oder sich nicht erklärt 
haben. 
Ist eine Einigung der Betheiligten nicht erzielt worden, so sind dieselben auf den 
Rechtsweg zu verweisen. 
19. Wird in den in § 18 gedachten Fällen ein Kohlenbergbaurecht unter gleich- 
zeitigem Hinweise auf den erhobenen Widerspruch eingetragen, so ist dieses Widerspruchs 
auch bei der nach Maßgabe von § 14 stattfindenden Verlautbarung auf dem Folium für 
das betreffende Kohlenbergbaurecht zu gedenken. 
6 20. Erhält eine Nachlaßbehörde davon Kenntniß, daß zur Erbschaft ein Berg- 
baurecht oder ein Gesellentheil gehört, so hat dieselbe von dem Ableben des Erblassers 
und, dafern ein Nachlaßvertreter bestellt worden ist, auch hiervon das Bergamt ohne 
Verzug in Kenntniß zu setzen. In dem Falle des § 52 Absatz 2 des Gesetzes ist das 
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Zu § 52.
	        
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