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Befugniß des Justiz-Ministeriums, auch aus anderen als den in Absatz 1 angegebenen
Gründen Auftrag zu ertheilen, bleibt unberührt.
& 18. Bringt die Dismembration eines Oberflächengrundstücks die Zergliederung
einer Flurbuchsparzelle mit sich, welche nur theilweise mit einem Kohlenbergbaurechte
belastet ist, so hat der Erwerber des Treunstücks sich darüber zu erklären, ob das Trenn-
stück oder ein Theil desselben von dem Kohlenbergbaurechte ergriffen sei. Ist eine Er-
klärung hierüber vom Erwerber nicht zu erlangen oder erklärt derselbe, daß das ganze
Trennstück von dem Kohlenbergbaurechte belastet sei, so ist dasselbe ohne Weiteres auf
dem Folium des Trennstücks einzutragen. Geht die Erklärung dahin, daß das Trenn-
stück nicht oder nur zu einem Theile von dem Kohlenbergbaurechte ergriffen sei, so ist
der Abbauberechtigte zu der Anzeige aufzufordern, ob er dieser Erklärung beistimme.
Beansprucht derselbe ein Kohlenbergbaurecht auch in Bezug auf dasjenige Areal, welches
nach der Erklärung des Erwerbers von diesem Rechte frei sein soll, oder ist eine Erklärung
des Berechtigten nicht zu erlangen, so wird hierdurch die Anlegung eines Foliums für
das Trennstück nicht gehindert, es ist jedoch solchenfalls das Kohlenbergbaurecht auf
diesem Folium unter dem gleichzeitigen Hinweise auf den erhobenen Widerspruch des
Erwerbers einzutragen.
Dafern die zu zergliedernde Parzelle mit mehreren Kohlenbergbaurechten belastet
ist, haben die Abbauberechtigten darüber sich zu erklären, von welchem dieser Rechte das
Trennstück ergriffen sei. Erklären sich dieselben über die Belastung des Trennstücks ein-
verstanden, so ist auf dessen Folium ein entsprechender Eintrag zu bewirken. Im Falle
des Streits darüber sowie, wenn die Erklärung der Betheiligten üicht erlangt wird, ist
auf dem Folium des Trennstücks die Belastung der Parzelle, von welcher das letztere
abgekommen, mit einem Kohlenbergbaurecht unter Bezeichnung der Berechtigten zu ver-
lautbaren, welche es in Bezug auf das Trennstück beansprucht oder sich nicht erklärt
haben.
Ist eine Einigung der Betheiligten nicht erzielt worden, so sind dieselben auf den
Rechtsweg zu verweisen.
19. Wird in den in § 18 gedachten Fällen ein Kohlenbergbaurecht unter gleich-
zeitigem Hinweise auf den erhobenen Widerspruch eingetragen, so ist dieses Widerspruchs
auch bei der nach Maßgabe von § 14 stattfindenden Verlautbarung auf dem Folium für
das betreffende Kohlenbergbaurecht zu gedenken.
6 20. Erhält eine Nachlaßbehörde davon Kenntniß, daß zur Erbschaft ein Berg-
baurecht oder ein Gesellentheil gehört, so hat dieselbe von dem Ableben des Erblassers
und, dafern ein Nachlaßvertreter bestellt worden ist, auch hiervon das Bergamt ohne
Verzug in Kenntniß zu setzen. In dem Falle des § 52 Absatz 2 des Gesetzes ist das
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Zu § 52.