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& 26. Das Erlöschen des Bergbaurechts ist im Falle des § 169b Absatz 4 des
Gesetzes ohne Weiteres, im Falle des § 169 alsbald nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung des Bergamts oder nach Verwerfung des gegen dieselbe eingewendeten
Rechtsmittels zu verlautbaren. In dem Falle des § 169e verbunden mit § 5 2a des
Gesetzes sowie bei der gänzlichen oder theilweisen Aufgabe eines Bergbaurechts und der
rechtskräftigen Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts (§ 169b Satz 1 des Gesetzes)
darf dagegen der Löschungseintrag, und zwar auch dann, wenn das Bergbaurecht mit
Hypotheken nicht belastet ist, nicht vor Ablauf der in § 169b Absatz 2 gedachten Frist
erfolgen.
Ist die Grund= und Hypothekenbehörde, welcher die Führung des Foliums für das
erloschene Kohlenbergbaurecht oblag, nicht zugleich diejenige, welche für das Oberflächen-
grundstück zuständig ist, so hat die Erstere der Letzteren eine beglaubigte Abschrift des
Löschungseintrags mitzutheilen.
& 27. Besteht für unbewegliche Zubehörungen des erloschenen Bergbaurechts ein
besonderes Folium im Grundbuche einer anderen Grund= und Hyvpothekenbehörde als
derjenigen, in deren Grundbuche das Bergbaurecht selbst sein Folium hatte, so ist die
Erstere von der Schließung des Foliums für das Bergbaurecht (§ 215 der Verordnung,
das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865) und von
den auf diesem Folium etwa eingetragen gewesenen hypothekarischen Forderungen in
Kenntniß zu setzen. Auf dem Folium der Zubehörungen ist gleichzeitig mit der nach
Maßgabe des Schlußsatzes von § 171 des Gesetzes erforderlichen Eintragung dieser
Hypotheken der Wegfall des Zubehörigkeitsverhältnisses zu verlautbaren.
Zu Artikel lI.
& 28. Die Anlegung eines eigenen Grund= und Hypothekenbuchs für Bergbaurechte
bedarf der Genehmigung des Justiz-Ministeriums. Ob in dieses Grund= und Hypotheken-
buch auch die für Bergbaurechte bereits vorhandenen Grundbuchsfolien unter Schließung
der letzteren zu übertragen seien, unterliegt gleichfalls der Entschließung des Justiz-
Ministeriums.
§6#29. Bestreitet der Berechtigte, daß das Grubenfeld zu einem und demselben Be-
triebe gehöre oder für einen einheitlichen Betrieb bestimmt sei, so ist vor der Anlegung
des Foliums die Entscheidung des Bergamts einzuholen.
Zu Artifel III.
* 30. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben alsbald nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes ein Verzeichniß aller von Grundstücken ihres Bezirks abgetrennten Kohlen-
Zu § 171.
Zu 8 1.
Zu § 4.
8½ § 1.