Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Zu §§ 5 
und 6. 
bergbaurechte, für welche besondere Folien noch nicht bestehen, unter Bezeichnung der mit 
diesen Rechten belasteten Grundstücke und Angabe der Namen der Berechtigten dem 
Bergamte zu übermitteln und hierbei das Letztere um Auskunft darüber zu ersuchen, ob 
die Kohlenbergbaurechte im Betrieb stehen. In Bezirken, in welchen derartige Kohlen- 
bergbaurechte in großer Anzahl bestehen, kann das Ersuchen nach und nach in Bezug auf 
die in einzelnen Ortsfluren bestehenden Kohlenbergbaurechte erfolgen. 
& 31. Die Erklärung der Berechtigten ist, wenn das Recht aufrecht erhalten wird, 
an die Grund= und Hypothekenbehörde, dafern dasselbe aufgegeben wird, an das Bergamt 
zu richten. Erklärungen der letzteren Art, welche seiten der Betheiligten an die Grund- 
und Hypothekenbehörde gerichtet werden, sind an das Bergamt, die an das Bergamt 
gerichteten Erklärungen der ersteren Art an die Grund= und Hypothekenbehörde abzu- 
geben. 
* 32. Vor Anlegung des Foliums für ein Kohlenbergbaurecht, in Bezug auf 
welches nicht alle Berechtigten der Grund= und Hypothekenbehörde angezeigt haben, daß 
sie ihr Recht aufrecht erhalten, hat diese Behörde das Bergamt um Mittheilung darüber 
zu ersuchen, ob die Aufgabe des Rechts seiten eines Berechtigten erfolgt sei. 
33. Alle nach § 5 von einer Grund= und Hypothekenbehörde zu erlassenden 
öffentlichen Aufforderungen sind, soweit thunlich, in Einer Bekanntmachung zusammen- 
zufassen. In derselben ist auf die in Artikel III § 6 des Gesetzes vorgesehenen Folgen der 
Unterlassung einer Erklärung hinzuweisen. 
34. Des öffentlichen Aufrufs nach Maßgabe von § 230 der Verordnung, das 
Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 verbunden 
mit § 234 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend, vom 6. November 1843 bedarf es nur hinsichtlich der vor dem 3. Januar 
1869 verliehenen und abgeschriebenen Bergbaurechte. 
Die Einsendung der Folienentwürfe zur Prüfung an das Oberlandesgericht hat bei 
verliehenen Bergbaurechten ohne Unterschied, bei Kohlenbergbaurechten dagegen nur in 
den in Absatz 1 gedachten Fällen stattzufinden. 
35. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung zu den Artikeln I und II 
des Gesetzes finden auch auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits be- 
stehenden Bergbaurechte Anwendung. Auf den für Kohlenbergbaurechte schon vorhandenen 
Grundbuchsfolien sind die in § 14 bezeichneten Aenderungen, soweit dies nicht bereits 
geschehen, nachträglich zu verlautbaren. In Bezug auf die bereits abgeschriebenen 
Kohlenbergbaurechte, hinsichtlich deren die in den §§ 4, 5, 6 und 7 gedachten besonderen 
Verhältnisse obwalten, ist von den Grund= und Hypothekenbehörden darauf hinzuwirken,
	        
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