Nummer.
— 50 —
(8§ 10. 22. 26. 27 der Verordnung.)
978.
Kohlenbergbaurecht.
Anmerkungen.
Das Recht zum Abbau der etwa vorhandenen Steinkohlen an den Parzellen
Nr. 600. 604. 725. des Flurbuchs für Oelsnitz, an Theilen der Parzellen Nr. 50.
78. 94. des Flurbuchs für Lugau, an einem Theile der von Stollberg nach
Lichtenstein führenden fiskalischen Straße und an einem Theile des auf Fol. 1095
dieses Grund= und Hypothekenbuchs eingetragenen Stollberger Staatsforstreviers.
Hierzu gehören:
a) das Flurstück Nr. 505 des Flurbuchs für Oelsnitz und das auf
dieser Parzelle errichtete Schacht= und Maschinengebäude Nr. 304
des Brandkatasters für diesen Ort,
b) die auf Fol. 607 des Grund= und Hypothekenbuchs für Neudörfel
(im Bezirke des Amtsgerichts Wildenfels) eingetragenen Flurstücke
Nr. 318. 319. 326. 544. des Flurbuchs für Neudörfel.
Abbau des Kohlenfelds fest-
gestellt s. Nr. 2.
Bergbaurecht erloschen fs.
Nr. 3.
ad Nr. 1.
25. Januar 1891. Der vollständige Abbau des Kohlerfelds ist festgestellt
worden, lt. Entscheidung des Kgl. Bergamts vom 2c.
Rechtskraft der Entscheidung
s. Nr. 3.
ad Nr. 2.
20. Februar 1891. Nachdem die unter Nr. 2 gedachte Entscheidung des
Kgl. Bergamts in Rechtskraft übergegangen ist, wird das Kohlenbergbaurecht ge-
löscht, lt. Mittheilung des Königl. Bergamts vom 2c.
ad Nr. 1.
3. August 1891. Die im Eintrage Nr. 1 unter a. bezeichneten Zubehörungen
sind auf dem neu angelegten Folium 1546 dieses Grund= und Hypothekenbuchs
eingetragen worden, die ebendaselbst unter b. gedachten Zubehörungen kommen als
solche auf dem gegenwärtigen Folium in Wegfall, Letzteres wird geschlossen, lt. Be-
schlusses vom 2c.