Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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schließenden Eisenbahnstrecken im andern Staatsgebiete gebracht werden. Zu diesem Be— 
hufe werden die beiderseitigen Staatsbahn-Verwaltungen angewiesen werden, sich die 
Projecte für die Fahrpläne rechtzeitig mitzutheilen, um denselben Gelegenheit zur 
Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen soweit möglich entsprochen werden soll, zu 
bieten. Für den Personenverkehr bestehende directe Zugsverbindungen der in dem einen 
Staate gelegenen Eisenbahnstrecken mit anschließenden Eisenbahnstrecken des andern 
Staates werden nur nach vorgängigem Benehmen mit der andern betheiligten Staats— 
bahn-Verwaltung aufgehoben werden. 
Die beiden kontrahirenden Regierungen werden die Verkehrs= und volkswirthschaft- 
lichen Interessen des Gebietes, in welchem die von Ihnen betriebenen Eisenbahnlinien 
gelegen sind, in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile, 
und weder im Personen= noch Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen 
hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unter- 
schied machen. 
Art. VIII. 
An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem obenerwähnten Staats- 
vertrage vom 30. Oktober 1872 von dem Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn-Unter- 
nehmen dem Sachsischen Staate zukommt, erhält letzterer vom 1. Januar 1885 ab 
eine jährliche feste Rente von 2000 M. Fällig ist dieselbe für die Zeit vom 1. Januar 
1885 bis 31. März 1886 sofort für die folgenden Preußischen Etatsjahre jedes Mal 
in dem dem Jahresschlusse folgenden Monate Juli. 
Neue Staatsabgaben irgend welcher Art werden der vorgenannten Bahn Sachsischer 
Seits nicht auferlegt werden. 
Die Besteuerung der auf Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecke der Linie 
Elsterwerda-Dresden erfolgt, wie bisher, nach Maßgabe des Königlich Preußischen Ge- 
setzes vom 16. März 1867 (Gesetzsammlung für 1867, Seite 465). Weitere Staats- 
abgaben werden von dieser Strecke nicht zur Erhebung gelangen. 
Art. IX. 
Der zwischen Sachsen und Preußen abgeschlossene Staatsvertrag vom 30. Oktober 
1872 wegen Herstellung einer Eisenbahn von Eilenburg über Taucha nach Leipzig 
(Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen von 1873, Seite 155 flg.#, 
Preußische Gesetz-Sammlung für 1873, Seite 35 flg.), sowie der wegen Herstellung 
einer direkten Eisenbahn von Berlin nach Dresden abgeschlossene Staatsvertrag vom 
6. Juli 1872 (Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen von 1872, 
Seite 419 flg., Preußische Gesetz-Sammlung für 1872, Seite 627 flg.) werden nebst 
den zugehörigen Schlußprotokollen aufgehoben. Desgleichen treten die der Halle-Sorau--
	        
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