Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 24. Verordnung, 
die Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betreffend; 
vom 21. Mai 1887. 
E- ist das Bedürfniß hervorgetreten, behufs Abwendung von Gefährdungen durch den 
Verkauf gesundheitsschädlichen Fleisches besondere Vorschriften zu erlassen. Das Mini— 
sterium des Innern hat deshalb nach Gehör des Landes-Medicinal-Collegiums und der 
Commission für das Veterinärwesen beschlossen und verordnet, was folgt: 
& 1. Ess ist verboten, Fleisch von Thieren feil zu halten und zu verkaufen, welche 
mit einer der nachstehend benannten Krankheiten behaftet waren, als: Milzbrand, Wuth- 
krankheit, Rotz und Wurmkrankheit, Aaspocken, ausgebreiteter und allgemeiner Tuber- 
culose (Perlsucht), Trichinen, Finnen in großer Zahl, eitriger oder jauchiger Blutvergift- 
ung, hochgradigem Rothlauf, hochgradiger Gelbsucht; ferner von Thieren, welche in Folge 
von Vergiftungen erkrankt waren, sofern nicht die Genießbarkeit durch thierärztlichen 
Ausspruch festgestellt ist, sowie von umgestandenen oder ungeborenen Thieren. 
Soweit nicht besondere Bestimmungen einschlagen, ist derartiges Fleisch zu vergraben 
oder nur zu technischen Zwecken zu verwenden. 
#. Gleichfalls verboten ist das Feilbieten und der Verkauf des Fleisches 
a) von kranken Thieren, welche zwar an keiner der in § 1 angeführten Krankheiten 
gelitten haben, bei denen aber anhaltendes hochgradiges Fieber oder ausgedehnte 
Entzündung und Eiterung vorhanden gewesen, 
b) von Thieren, welche wegen erheblicher Verletzungen geschlachtet worden sind, wenn 
die Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und die 
Genießbarkeit des Fleisches nicht ausdrücklich durch den Ausspruch eines Thier- 
arztes bestätigt wird. 
6n 3 . Finniges Fleisch darf, soweit der Verkauf desselben nicht nach § 1 verboten 
ist, nur in vollständig gar gekochtem Zustande unter Angabe des Fehlers verkauft werden. 
#+#4.Von sonstigen kranken Thieren, deren Fleisch nicht unter die vorstehenden 
Verbote fällt, sind die krankhaft entarteten, d. h. mit Blut durchtränkten, entzündlich ver- 
änderten oder mit Eiterherden, Kalkablagerungen oder Neubildungen, mit Einschluß der 
Tuberkeln oder thierischen und pflanzlichen Schmarotzern, durchsetzten Fleischtheile oder 
Organe vom Verkaufe auszuschließen und zu vernichten. 
65. Bei Handhabung gegenwärtiger Verordnung sind die näheren Bestimmungen 
der beigefügten Anweisung zur Richtschnur zu nehmen. In allen zweifelhaften Fällen 
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