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Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei Ent-
lassungen den
1. Juli a. c.
in Kraft.
Die die Verpflichtungen der Gemeindebehörden enthaltenden Bestimmungen dieser
neuen Dienstvorschrift werden in dem nachfolgenden Auszuge aus derselben hierdurch zur
Nachachtung bekannt gegeben und die Verordnung vom 23. August 1877 von dem
vorerwähnten Zeitpunkte ab aufgehoben.
Die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten und noch nicht eingerechneten
Nachweisungen über vorschußweise gezahlte Marschgebührnisse sind sofort nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen, den Amtshauptmannschaften bezw. Kreis-
hauptmannschaften zur Prüfung und Attestirung vorzulegen und nachdem sie zurückgelangt
sind, an die Bezirkssteuer-Einnahmen abzugeben.
Die in § 4 des Auszugs erwähnten Marschgeldertabellen werden den Gemeinde-
behörden demnächst zugehen.
Die Erstattung der von den letzteren gezahlten Marschgebührnisse erfolgt in der bis-
herigen, in § 37 näher bezeichneten Weise. Die Prüfung und Attestirung der Nach-
weisungen durch die Amtshauptmannschaften bezw. Kreishauptmannschaften ist nicht mehr
erforderlich.
Dresden, den 17. Juni 1887.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Seelig.
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