Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer 
Entschließung noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen: 
1. das Gesetz, einen Nachtrag zum Gesetze über die veränderte Einrichtung der 
Altersrentenbank vom 2. Januar 1879 betreffend, 
2. das Gesetz, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen be- 
treffend, 
3. das Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskulturrentenbank be- 
treffend, 
4. das Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betreffend, 
5. das Gesetz, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke 
betreffend, 
6. das Gesetz, die Regelung der Unfall= und Krankenversicherung der in land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 betreffend. 
7. Der ständische Antrag zum Deeret Nr. 19, „der Königlichen Staatsregierung 
die Ermächtigung zu ertheilen, im Verordnungswege, jedoch ohne rückwirkende Kraft zu 
bestimmen, daß die land= und forstwirthschaftliche Berufsgenossenschaft für das Königreich 
Sachsen, sowie die übrigen durch die Reichsgesetze oder die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Berufsgenossenschaften, Pensionskassen und dergleichen Vereine und Anstalten von der 
Staatseinkommensteuer, ingleichen von Gemeinde-, Kirchen= und Schulanlagen, mit Aus- 
nahme solcher, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder auf das aus 
diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, befreit werden,“ wird in Erwägung 
gezogen werden. 
8. Ueber die Veränderungen, welche durch Veräußerung und beziehentlich Erwerb 
von Grundstücken bei den Landes-Pfleg-, Straf= und Besserungs-Anstalten infolge der 
hierzu ertheilten Ermächtigung stattfanden, wird antragsgemäß der Ständeversammlung 
in jedem Haushalts-Etat Mittheilung gemacht werden. 
9. Von der Ermächtigung, welche der Staatsregierung bezüglich der Rechte der 
Landes-Irrenanstalten am Nachlasse der darin Verstorbenen ertheilt worden ist, wird 
durch Erlaß bezüglicher Bestimmungen im Verordnungswege Gebrauch gemacht werden. 
10. Dem bei Berathung des Rechenschaftsberichts auf 1884 gestellten Antrage auf 
Erwägung, ob es sich nicht empfehle, die betreffs der Herstellung der Leipziger Zeitung 
und des Dresdner Journals abgeschlossenen Verträge zu kündigen, und die Herstellung 
der beiden Zeitungen zur Konkurrenz auszuschreiben, soll entsprochen werden. 
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