Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 108 — 
von § 98 der Revidirten Landgemeindeordnung um dispensationsweise Genehmigung zu 
einer ferneren Mitberücksichtigung der Einkommensteuer nachgesucht worden ist. 
Dresden, am 9. April 1888. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitzz. 
Münckner. 
  
Nr. 26. Gesetz, 
die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend; 
vom 9. April 1888. 
W#. Albert, von GOTSES Gnaden König von Sachsen 
2c. Nc.2c. 
haben die Abänderung der Bestimmungen über die Aufbringung der Kosten bei Zusammen- 
legung der Grundstücke für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt: 
1. Zu den bei Durchführung einer Zusammenlegung von Grundstücken erwachsenen 
Kosten der Specialkommissare und Feldmesser haben die Betheiligten neben den durch 
§§ 234 und 291 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 17. März 1832 über Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen (G.= u. V.-Bl. S. 163) geordneten Leistungen nach Maßgabe 
der in § 2 dieses Gesetzes bestimmten Pauschsätze beizutragen. 
Insoweit durch diese Pauschsätze die Kosten nicht gedeckt werden, sind sie von der 
Staatskasse zu übertragen. Bleiben dagegen die aufgewendeten Kosten hinter den Pausch- 
sätzen zurück, so sind nur die ersteren nach dem in § 2 festgestellten Vertheilungsmaßstabe 
aufzubringen. 
#6#2. Die Pauschsätze werden nach der Gesammtfläche der zur Zusammenlegung 
gezogenen Grundstücke dergestalt bemessen, daß für je 1 Hektar bei einer Gesammtfläche 
von 100 Hektar oder weniger 187. 
= über 100 bis 200 Hektar 16- 
200 - 300 14. 
. 300 500 12. 
500 Hektar. 10= 
von jedem der Betheiligten zu erheben sind. 
8 3. Grundstücksbesitzer, welche überhaupt nur mit je einer Parzelle oder mit je
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.