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von § 98 der Revidirten Landgemeindeordnung um dispensationsweise Genehmigung zu
einer ferneren Mitberücksichtigung der Einkommensteuer nachgesucht worden ist.
Dresden, am 9. April 1888.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitzz.
Münckner.
Nr. 26. Gesetz,
die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend;
vom 9. April 1888.
W#. Albert, von GOTSES Gnaden König von Sachsen
2c. Nc.2c.
haben die Abänderung der Bestimmungen über die Aufbringung der Kosten bei Zusammen-
legung der Grundstücke für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
1. Zu den bei Durchführung einer Zusammenlegung von Grundstücken erwachsenen
Kosten der Specialkommissare und Feldmesser haben die Betheiligten neben den durch
§§ 234 und 291 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 17. März 1832 über Ablösungen
und Gemeinheitstheilungen (G.= u. V.-Bl. S. 163) geordneten Leistungen nach Maßgabe
der in § 2 dieses Gesetzes bestimmten Pauschsätze beizutragen.
Insoweit durch diese Pauschsätze die Kosten nicht gedeckt werden, sind sie von der
Staatskasse zu übertragen. Bleiben dagegen die aufgewendeten Kosten hinter den Pausch-
sätzen zurück, so sind nur die ersteren nach dem in § 2 festgestellten Vertheilungsmaßstabe
aufzubringen.
#6#2. Die Pauschsätze werden nach der Gesammtfläche der zur Zusammenlegung
gezogenen Grundstücke dergestalt bemessen, daß für je 1 Hektar bei einer Gesammtfläche
von 100 Hektar oder weniger 187.
= über 100 bis 200 Hektar 16-
200 - 300 14.
. 300 500 12.
500 Hektar. 10=
von jedem der Betheiligten zu erheben sind.
8 3. Grundstücksbesitzer, welche überhaupt nur mit je einer Parzelle oder mit je