Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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einer Parzelle in den verschiedenen Kulturarten bei einer Zusammenlegung betheiligt 
sind, ohne jedoch dabei einen erheblichen Vortheil zu erlangen, können nach dem Ermessen 
der Behörden von Beiträgen zu den Kosten der Specialkommissare und Feldmesser ganz 
frei gelassen oder zu denselben in vermindertem Maße zugezogen werden. Der Ausfall 
wird von der Staatskasse übertragen. 
K4. Die Pauschsätze sind nach Erledigung des Zusammenlegungsgeschäfts an die 
Generalkommission zu zahlen; die Letztere kann jedoch auf diese Sätze schon vorher Ab— 
schlagszahlungen fordern. 
& 5. Die von den Betheiligten zu gewährenden Leistungen haben die rechtliche 
Eigenschaft öffentlicher, auf den zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücken haftender 
Abgaben. 
6#6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf bereits im Gange befindliche Zu- 
sammenlegungen von Grundstücken dergestalt Anwendung, daß zur Deckung der Kosten 
der Specialkommissare und Feldmesser etwa geleistete Abschlagszahlungen auf die in § 2 
geordneten Pauschsätze in Anrechnung zu bringen sind, während es bei den über diese 
Sätze hinaus geleisteten Zahlungen zu bewenden hat. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 9. April 1888. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 27. Gesetz, 
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 
betreffend; 
vom 13. April 1888. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2. 2. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nachstehenden Abänderungen in der 
Verfassung des Königreichs beschlossen: 
  
 
	        
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