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Nr. 28. Gesetz,
einige Abänderungen des Hausgesetzes betreffend;
vom 13. April 1888.
W#n, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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haben, soweit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, die nachstehenden Ab-
änderungen Unseres Hausgesetzes vom 30. December 1837 beschlossen.
Die 8§ 55, 56 und 57 des Hausgesetzes werden hiermit aufgehoben. An ihre
Stelle treten folgende Bestimmungen:
&b5t#. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Ge-
langung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während
seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Dis-
position unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.
& 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei
seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu.
§& 57J. Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Disposition
unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfidei-
kommisse anheim.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 13. April 1888.
Albert.
Alfred Graf von Fabrice.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
- Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.