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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1888.
Inhalt: Nr. 30. Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betr. S. 113. — Nr. 31. Ver-
ordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer 2c. betr. S. 118. — Nr. 32. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Remse betr. S. 119. — Xr. 33.
Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Bautzener Brauerei und Mälzerei“ betr. S. 120. —
Nr. 34. Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betr. S. 121. — Jr. 35.
Ausführungsverordnung dazu. S. 122. — Nr. 36. Bekanntmachung, eine Anleihe der „Actien--
Bierbrauerei Meißner Felsenkeller“ betr. S. 127.
Nr. 30. Gesetz,
die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betreffend;
vom 9. April 1888.
Wa, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
1512 1 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
& 1. Beamte der Staats-Civilverwaltung, welche in reichsgesetzlich der Unfall-
versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines
im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechs-
undsechzigzweidrittel Procent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach
anderweiter Bestimmung ein höherer Betrag zusteht.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie infolge eines im Dienst er-
littenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbs-
fähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Ab-
satze bezeichneten Betrag;
Ausgegeben zu Dresden den 19. Mai 1888. 20