Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Sächsischen Staat, wie gegen diejenigen Sächsischen Communalverbände, welche für ihre 
Beamten die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen haben. Derselben 
Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten und 
deren Communalverbände unter der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des be- 
treffenden Bundesstaats den durch entsprechende Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-, 
Staats= und Communal-Beamten, sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche 
gegen das Reich, die Bundesstaaten und die Communalverbände nicht zustehen. 
14. Auf die Ansprüche der in §§ 11 bis 13 bezeichneten Personen finden die 
Bestimmungen der §§ 8 bis 10 entsprechende Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 9. April 1888. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
Nr. 31. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der 
übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden 
Geschäfte in den Jahren 1888 und 1889 betreffend; 
vom 14. April 1888. 
Mit Bezug auf § 78, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1888 und 1889 
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
zwei Prozent 
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach 
Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs- 
bestimmungen obliegenden Geschäfte
	        
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