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Sächsischen Staat, wie gegen diejenigen Sächsischen Communalverbände, welche für ihre
Beamten die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen haben. Derselben
Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten und
deren Communalverbände unter der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des be-
treffenden Bundesstaats den durch entsprechende Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-,
Staats= und Communal-Beamten, sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche
gegen das Reich, die Bundesstaaten und die Communalverbände nicht zustehen.
14. Auf die Ansprüche der in §§ 11 bis 13 bezeichneten Personen finden die
Bestimmungen der §§ 8 bis 10 entsprechende Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 9. April 1888.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 31. Verordnung,
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und für Besorgung der
übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden
Geschäfte in den Jahren 1888 und 1889 betreffend;
vom 14. April 1888.
Mit Bezug auf § 78, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird
für die Jahre 1888 und 1889
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf
zwei Prozent
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach
Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs-
bestimmungen obliegenden Geschäfte