Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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26. November 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 515) abgeändert werden, bleiben sowohl die 
Bestimmungen dieser letzteren Verordnung, als auch diejenigen der Ausführungsver- 
ordnung vom 1. Juni 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 304) auch ferner unverändert in 
Kraft. 
Dresden, am 2. Mai 1888. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Wolf. 
—. 
Entwürfe 
zu den neuen Landeskulturrentenscheinen und den zugehörigen 
Zinsleisten und Zinsscheinen. 
Die nach dem Gesetz vom 1. Mai 1888 auszufertigenden Landeskulturrentenscheine 
erhalten eine Einfassung, in welcher oben das Wort „Landeskulturrentenbank“, unten 
die Worte „Königreich Sachsen“, links die Bezeichnung der Litera mit „Litera A“, 
beziehentlich „Litera B“ und „Litera C“ und rechts die Bezeichnung des Werthes mit 
„6000 4 beziehentlich „1500.%“ und „300.4“ angebracht sind. 
Die Fassung des Inhalts ist folgende: 
Litera A. (B.) (C.) (Wappen.) Nr. 
Landeskulturrentenschein. 
Sechstausend Mark 
(Eintausendfünfhundert) 
(Dreihundert) 
Reichswährung, 
wofür die Valuta der Landeskulturrentenbank von und mit den ab 
in Landeskulturrenten überwiesen worden ist, sollen dem Inhaber dieses vom Staate 
215
	        
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