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In Städten, in denen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt
ist und auf dem platten Lande ist das Ergebniß der Wahlen der Amtshauptmann—
schaft anzuzeigen, welche ihrerseits ein Verzeichniß der sämmtlichen Vertrauensmänner
und Stellvertreter ihres Verwaltungsbezirks mit Angabe der Bezirke dieser Personen
aufstellt und dem Genossenschaftsvorstande mittheilt, sowie auch ein gleiches Verzeichniß
dem Landes-Versicherungsamte überreicht. In den Städten mit Revidirter Städte-
ordnung wird das Wahlergebniß vom Stadtrathe unmittelbar dem Genossenschaftsvor-
stande mitgetheilt und dem Landes-Versicherungsamte angezeigt.
Da es nachgelassen ist, daß mehrere Landgemeinden und mehrere selbstständige Guts-
bezirke einen gemeinsamen Vertrauensmann sowie einen gemeinsamen Stellvertreter des-
selben wählen, so haben die Amtshauptmannschaften in geeigneten Fällen nach Befinden
nach Vernehmung mit dem Bezirksausschusse ihre hierauf abzielende Vermittelung ein-
treten zu lassen. Auch sollen die Amtshauptmannschaften den Gemeinden und den Be-
sitzern selbstständiger Gutsbezirke auf deren Ansuchen nach Befinden nach Gehör des
Bezirksausschusses geeignete Vertrauensmänner und Stellvertreter namhaft machen.
15.
Zu §§ 13 und 14 des Landesgesetzes.
Die Ortsbehörden haben den Genossenschaftsorganen einschließlich der Vertrauens-
männer und der bevollmächtigten Beamten der Genossenschaft diejenigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, welche zur Aufstellung des Verzeichnisses nothwendig sind.
Die den Ortsbehörden mitgetheilten Unternehmer-Verzeichnisse sind nach erfolgter
Auslegung und Erledigung der gegen dieselben etwa erhobenen Einsprüche an die Ver-
trauensmänner zur Aufbewahrung abzugeben.
– 16.
Zu § 20 des Landesgesetzes und § 81 Absatz 2 des Reichsgesetzes.
Die den Ortsbehörden nach § 81 Absatz 2 des Reichsgesetzes zu gewährende Ver-
gütung wird auf 4 Procent derjenigen Beiträge, welche sie für die Berufsgenossenschaft
erheben, festgesetzt. Diese Vergütung fließt der Kasse der betreffenden Gemeinde zu.
§ 17.
Zu 8 25 des Landesgesetzes.
Dienstbotenkrankenkassen, bezüglich deren zeither auch für landwirthschaftliches Ge-
sinde eine Beitrittspflicht bestanden hat, sind bis zum 1. October 1888 aufzulösen oder
in der Weise umzugestalten, daß entweder das Kassenstatut nach Maßgabe des Kranken-
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 geändert wird oder das landwirthschaftliche
Gesinde ausscheidet.