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II.
In Ansehung der Betriebe der fiskalischen Forstverwaltung.
18.
Die Ausführungsbehörde für die der fiskalischen Forstverwaltung angehörenden
Betriebe ist die Direction der Forsteinrichtungsanstalt.
– 19.
Das für den Bezirk dieser Ausführungsbehörde zu errichtende Schiedsgericht hat
seinen Sitz in Dresden. 20
Die Unfalluntersuchungen sind von den Ortspolizeibehörden (§ 1c) zu führen. Diese
Behörden haben auch die Vergütungen für die Bevollmächtigten der Krankenkasse oder für
den von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§ 59 des Reichsgesetzes) festzusetzen.
21.
Die Feststellung der Entschädigungen hat durch die Ausführungsbehörde zu erfolgen.
§ 22.
Die Unfallanzeige ist von der betreffenden Revierverwaltung nach Maßgabe des in
§ 7 erwähnten Formulars an die Bezirks-Oberforstmeisterei zu erstatten und von dieser
an die Ortspolizeibehörde abzugeben.
l23.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in § 1a, c und 8 und in den 8§ 2, 3, 4
und 11 auch auf die Betriebe der fiskalischen Forstverwaltung beziehentlich siunngemäße
Anwendung.
III.
Schlußbestimmung.
Die Bestimmungen über die Krankenversicherung treten mit dem 1. October
1888, die übrigen Vorschriften des Landesgesetzes aber, soweit hierüber nicht
bereits in der Verordnung vom 28. März 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 85) Verfügung ge-
troffen worden, bis auf § 2 Absatz 1, bezüglich dessen Inkrafttretens die Entschließung
vorbehalten bleibt, sofort in Kraft.
Dresden, am 23. Mai 1888.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister:
Meusel.
Gersdorf.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.