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Dieselben treten mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft.
Das Oberprüfungsamt wird aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter desselben
und der für die Prüfungen erforderlichen Zahl von Mitgliedern gebildet.
Das Prüfungsamt besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Abtheilungsvorstehern,
welche nach Bedürfniß zugleich die Stellvertretung des Vorsitzenden zu übernehmen
haben, und der für die Abhaltung der Prüfungen erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
Der Präsident des Oberprüfungsamtes wird auf die Dauer seines Hauptamtes vom
Könige ernannt.
Der Stellvertreter des Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Oberprüfungs-
amtes sowie der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsamtes werden für die Dauer
von drei Jahren von dem Finanz-Ministerium bestimmt.
Die Höhe der von den Candidaten des Baufaches für die Prüfungen zu entrichtenden
Gebühren wird von dem Finanz-Ministerium festgesetzt.
Dieselben betragen bis auf Weiteres:
für die Vorprüfung sowie für die erste Hauptprüfung (Bauführerprüfung) je
Dreißig Mark,
für die zweite Hauptprüfung (Baumeisterprüfung) Sechszig Mark.
Wiederholungsprüfungen gelten dabei als besondere Prüfungen, jedoch tritt bei einer
Wiederholung der zweiten Hauptprüfung (Baumeisterprüfung) eine Ermäßigung der
Gebühr auf Dreißig Mark ein.
Für diejenigen Prüfungen, welche noch nach den Vorschriften der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 24. December 1851 (vergl. § 53 der unten angedruckten Vorschriften)
abgelegt werden dürfen, ist die Gebühr in der bisherigen Höhe von Dreißig Mark zu
entrichten.
Bezüglich der Staatsprüfungen im Fache der Geodäsie bleiben bis auf Weiteres
noch die Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 24. December 1851 in
Kraft. Doch gehen die Geschäfte der in § 3 dieser Verordnung bezeichneten Kommission
mit dem 1. October dieses Jahres auf das Oberprüfungsamt über.
Dresden, den 1. Juli 1888.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
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