Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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überhaupt nicht unter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen), 
oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des 
Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des 
Candidaten versehen sein, welche dahin lautet: 
a) bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen 2c., daß die Aufnahme vom Candidaten 
selbstständig bewirkt und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig gefertigt sind; 
b) bei Perspectiven, daß sie vom Candidaten selbst construirt und gezeichnet sind; 
) bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände vom Candidaten entworfen und 
daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig angefertigt sind; 
4) bei den übrigen Zeichnungen, daß sie vom Candidaten eigenhändig gefertigt sind 
und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung, Modell u. s. w.) dabei 
benutzt ist. 
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden, so erfolgt 
die Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe 
unter Angabe der Gründe versagt. 
8 24. 
Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres, mit 
Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. October, abgehalten. 
Die erste Hauptprüfung umfaßt: 
1. Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Clausur) während dreier Tage. 
Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Candidaten Gelegenheit geben, seine 
Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten bezw. Maschinenanlagen einschließlich 
ihrer Einzeltheile (für die Candidaten des Hochbaufaches auch im Darstellen von 
architektonischen Einzelformen und Ornamenten) zu zeigen. 
2. Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage dauert und sich auf folgende Gegen— 
stände erstreckt: 
A. Für das Hochbaufach. 
I. Statik der Bauconstructionen. 
a) Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme. Anwendung auf Dach— 
und Deckenconstructionen. Ermittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem 
und zeichnerischem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind-, 
Wasser-, Erd= und Gewölbedruck. Statische Untersuchung von Gewölben des 
Hochbaues. 
b) Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung auf Dach= und Decken- 
constructionen sowie auf Pfeilerbauten. 
c) Verbindungen bei Holz= und Eisenconstructionen.
	        
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