Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Leitung eines Maschinentechnikers in einer Maschinenwerkstätte praktisch thätig gewesen 
sind (Elevenjahr), bleibt nachgelassen, diese praktische Thätigkeit für die fehlende Zeit 
entweder unter Benutzung der Sommerferien oder nach Beendigung des Studiums, und 
zwar vor oder nach Ablegung der ersten Hauptprüfung (bez. Diplom-Schlußprüfung) 
nachzuholen. Sie können jedoch erst nach Vollendung der Elevenpraxis zu Regierungs— 
Bauführern ernannt werden. 
g 53. 
Eine Ablegung der Staatsprüfung für die Techniker des Baufaches nach den Vor— 
schriften der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Dezember 1851 darf nur noch bis zum 
Ablauf des Jahres 1892 für diejenigen Techniker stattfinden, welche ihre Studien am 
Polytechnikum bereits zu Ostern des Jahres 1889 oder vor dieser Zeit vollendet haben. 
  
Nr. 43. Verordnung, 
die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache 
betreffend; 
vom 1. Juli 1888. 
Des Finanz-Ministerium hat bezüglich der Regierungsbauführer des Hoch= und In- 
genieurbaufaches, sowie der Eleven und der Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches 
zu Regelung des Ganges der praktischen Ausbildung derselben für den Staatsdienst im 
Anschlusse an die Allerhöchste Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren 
Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 1. Juli 1888 die nachstehend abgedruckten 
Anweisungen ertheilt und bringt solche hierdurch zur Nachachtung für alle Diejenigen, 
welche es angeht, zur öffentlichen Kenntniß. 
Dresden, den 1. Juli 1888. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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