Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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den Zweck und die Bedeutung der getroffenen Anordnungen durch unmittelbaren 
Verkehr mit Meistern, Polieren und Werkführern die erforderliche Auskunft ver- 
schaffen. 
& 7. Es ist insbesondere darauf zu halten, daß jeder Bauführer soweit irgend 
thunlich: 
1. zur Anfertigung von Skizzen nebst zugehörigen Kostenüberschlägen und Erläuter- 
ungen, 
2. zur Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe nebst Kostenanschlägen und Erläuterungs- 
berichten, 
3. zur Ausarbeitung von Bauzeichnungen im größeren Maßstabe für ein in der Aus- 
führung befindliches Bauwerk, 
4. zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und Lieferungs- 
Verträgen, 
5. zu der bei Bauten vorkommenden Buchführung und Rechnungslegung 
herangezogen und mit diesen Arbeiten möglichst vertraut gemacht wird, daß er 
6. mit der Absteckung von Bauwerken, 
7. mit der Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen 
mei ut und endlich 
. mit der Anlage von Steinverbänden und der Herrichtung von Holzverbänden, 
1 mit den bei Bauten zur Anwendung gelangenden gewöhnlichen Rüstungen, 
10. mit der Art der Mörtelbereitung, 
11. mit den Eigenschaften der häufig vorkommenden Baumaterialien, 
12. mit den bei der Abnahme von Baumaterialien und Bauarbeiten zu beobachtenden 
Gesichtspunkten und Grundsätzen 
thunlichst eingehend durch Anschauung bekannt wird. 
Die Bauführer des Hochbaufaches haben außerdem das Abbinden und Zulegen von 
Balkenlagen und Dachconstructionen auf dem Zimmerplatze sowie deren Aufbringung auf 
die Gebäude und die Art der Anfertigung von Bauarbeiten in Tischler= und Schlosser- 
Werkstätten durch deren öfteren Besuch kennen zu lernen, während die Bauführer des 
Ingenieurbaufaches, soweit angängig, auch bei der Ausführung von Erdarbeiten, Ramm- 
und Betonirungsarbeiten behufs ihrer Ausbildung zu betheiligen sind. 
6&. Bei der Beschäftigung im Vorbereitungsjahre haben die Baubeamten stets 
im Auge zu behalten, daß die Bauführer während dieser Zeit noch ganz als Lernende 
anzusehen sind. Es soll jedoch gestattet sein, dieselben im Einzelfalle mit der Abnahme 
von Materialien sowie mit dem Aufmessen ausgeführter Arbeiten zu beauftragen, sobald 
sie hierfür nach der Ueberzeugung der Baubeamten die nöthigen Kenntnisse sich angeeignet 
und als ausreichend zuverlässig sich erwiesen haben. 
1888. 27
	        
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