Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 12. Während des achtzehnmonatlichen Dienstes bei der besonderen Leitung von 
Bauten sollen die Bauführer durch unmittelbare Theilnahme an den Anordnungen, welche 
bei deren Einleitung und Ausführung zu treffen sind, insbesondere auch durch Anfertigung 
der vorkommenden schriftlichen Arbeiten nach und nach dahin gebracht werden, den vor— 
geschriebenen Geschäftsgang selbstständig einzuhalten, außerdem aber durch Ausarbeitung 
der Einzelheiten, durch dauernden Verkehr mit den Unternehmern auf der Baustelle und 
in der Werkstatt, sowie durch Ueberwachung sämmtlicher Bauarbeiten und Prüfung der 
angelieferten Materialien mit den einzelnen Theilen der Bauwerke und dem Baubetriebe 
so vertraut werden, daß sie im Stande sind, mit Erfolg die Ausführung von Bauten 
selbstständig zu leiten, insbesondere auch die Brauchbarkeit und den Werth der Handwerker— 
leistungen und der Baumaterialien sicher zu beurtheilen. 
*13. In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich 
nicht nur im Allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen und zu 
bescheinigen, inwieweit letzterer das in § 12 näher bezeichnete Ziel erreicht hat, sondern 
es muß ausdrücklich hervorgehoben werden, daß der Bauführer zwar nach Anleitung des 
Baubeamten, aber im Uebrigen selbstständig: 
1. mindestens eine größere Verdingung von Arbeiten und Lieferungen bearbeitet, 
den darauf bezüglichen Termin abgehalten, die zugehörige Verhandlung aufge- 
nommen, auch den betreffenden Vertrag entworfen hat, 
2. bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schriftwechsel mitgewirkt, 
3. eine Abrechnung bezw. den größeren Theil einer solchen zur Zufriedenheit be- 
arbeitet, 
4. die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig ge— 
handhabt, 
5. inwieweit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtigere 
Bautheile bewährt und endlich 
6. ob und inwieweit er es verstanden hat, den Unternehmern gegenüber sich in ge— 
eigneter Weise zu benehmen und eine Einhaltung der Verträge in ausreichendem 
Maße zu erlangen, auch ob er bei der Abnahme von Bauarbeiten und Materia— 
lien die erforderliche Sicherheit in deren Beurtheilung bewiesen hat. 
8 14. Für die Gestattung des Eintritts von Bauführern während dieses achtzehn- 
monatlichen Dienstes bei nicht der Staatsverwaltung angehörigen Baubeamten oder 
Privattechnikern gelten dieselben Bestimmungen, welche im 8 10 für den einjährigen 
Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Bauwesen als maßgebend be- 
zeichnet sind. 
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