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8 8. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen
deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der frag-
lichen Verrichtung und den Besitz eines geeigneten Mikroskops durch eine Prüfung bei
einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle (z. Z. nur der Thier—
arzneischule zu Dresden) dargethan haben und sich hierüber durch amtliches Zeugniß der
Prüfungsstelle ausweisen.
89. Denm Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer der zu untersuchenden Thiere
und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzende und bekannt zu machende
Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als
a) für ein Schwein 1. — ,
b) für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst —.50 4
zu entrichten.
# 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die in der Beilage O zu gegen-
wärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften.
# 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1, 2, 3, 4 und 5 dieser
Verordnung und die Anordnungen in der Beilage O werden unbeschadet der strafrecht-
lichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 150 oder
Haft bestraft.
& 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. September dieses Jahres an in
Wirksamkeit. Die Kreishauptmannschaften werden jedoch ermächtigt, wo dies nach den
obwaltenden Verhältnissen erforderlich wird, einen späteren Termin für das Inkrafttreten
derselben zu bestimmen.
# 13. Die Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch
geeignete und dazu befähigte Personen beaufsichtigen zu lassen.
Trichinenschauer, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete
Mikroskope besitzen, können je nach den Umständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung
und Befähigungsprüfung beziehentlich Beschaffung eines geeigneten Instruments ange-
halten oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Ausübung der
Trichinenschau unter Abforderung ihres Berechtigungsausweises ausgeschlossen werden.
Letzteres ist solchenfalls öffentlich bekannt zu machen.
14. Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit
dadurch mindestens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird.
In solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter behördlicher
Aufsicht stehenden öffentlichen Schlachthöfen von den Vorschriften in § 3, 4 Absatz 2