Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 8. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen 
deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der frag- 
lichen Verrichtung und den Besitz eines geeigneten Mikroskops durch eine Prüfung bei 
einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle (z. Z. nur der Thier— 
arzneischule zu Dresden) dargethan haben und sich hierüber durch amtliches Zeugniß der 
Prüfungsstelle ausweisen. 
89. Denm Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer der zu untersuchenden Thiere 
und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzende und bekannt zu machende 
Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als 
a) für ein Schwein 1. — , 
b) für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst —.50 4 
zu entrichten. 
# 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die in der Beilage O zu gegen- 
wärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften. 
# 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1, 2, 3, 4 und 5 dieser 
Verordnung und die Anordnungen in der Beilage O werden unbeschadet der strafrecht- 
lichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 150 oder 
Haft bestraft. 
& 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. September dieses Jahres an in 
Wirksamkeit. Die Kreishauptmannschaften werden jedoch ermächtigt, wo dies nach den 
obwaltenden Verhältnissen erforderlich wird, einen späteren Termin für das Inkrafttreten 
derselben zu bestimmen. 
# 13. Die Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch 
geeignete und dazu befähigte Personen beaufsichtigen zu lassen. 
Trichinenschauer, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete 
Mikroskope besitzen, können je nach den Umständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung 
und Befähigungsprüfung beziehentlich Beschaffung eines geeigneten Instruments ange- 
halten oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Ausübung der 
Trichinenschau unter Abforderung ihres Berechtigungsausweises ausgeschlossen werden. 
Letzteres ist solchenfalls öffentlich bekannt zu machen. 
14. Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit 
dadurch mindestens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. 
In solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter behördlicher 
Aufsicht stehenden öffentlichen Schlachthöfen von den Vorschriften in § 3, 4 Absatz 2
	        
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