Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 187 — 
und 9 dieser Verordnung, sowie Punkt 2 und 6 der Beilage O abweichende Bestimmung 
getroffen werden. 
Dresden, am 21. Juli 1888. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Lippmann. 
□D 
Wortchriften 
für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen. 
—.— 
1. 
Die Untersuchung der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu erfolgen. 
2. 
Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem 
geschlachteten Schweine 6 Fleischtheile, und zwar je einen aus: 
a) den Zwerchfellspfeilern (Nierenzapfen), 
b) den Zwerchfellmuskeln (Kronenfleisch), 
J0) den Zwischenrippenmuskeln, 
d) den Bauchmuskeln, 
e) den Lenden= oder Kehlkopfmuskeln, 
f) den Zungenmuskeln, 
als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Aufsicht ausschneiden zu 
lassen. Von jedem dieser 6 Fleischtheile sind mindestens 6 Präparate in der Form je 
eines länglichen Vierecks in einer Länge von 1 cm und in einer Breite von 0,5 cm an- 
zufertigen und genau zu untersuchen. 
Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Untersuchungsstücke nicht oder doch nicht 
vollständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus den vom Trichinenschauer 
zu bestimmenden Theilen des zu untersuchenden Stückes zu entnehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.