Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der 
Trichinenschauer an verschiedenen Stellen 3 Fleischstückchen herauszuschneiden, aus deren 
jedem mindestens 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind. 
Die Proben aus frischem Fleisch und Schinken sind möglichst in der Nähe der 
Knochen- und Sehnenansätze zu entnehmen. 
3. 
Die Trichinenschauer haben tabellarisch eingerichtete Schaubücher zu führen, in 
welche sie unter fortlaufenden Nummern die zu untersuchenden Schlachtstücke, Schinken 
und sonstige Fleischwaaren, beziehentlich das Datum der Schlachtung und die Nummern 
der Schlachtsteuerscheine, sowie die vollständigen Namen der Eigenthümer, das Datum 
der mikroskopischen Untersuchung und das Ergebniß der letzteren mit „Trichinen nicht 
nachgewiesen“ oder „trichinenhaltig“ einzutragen haben. 
Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres neu anzulegen und 
den mit der Revision beauftragten Beamten auf Verlangen unweigerlich vorzulegen. 
Die abgeschlossenen Schaubücher sind drei Jahre lang aufzubewahren. 
Es ist jedem Trichinenschauer gestattet, zwei Schaubücher, das eine für die unter- 
suchten Schlachtstücke, das andere für die untersuchten Schinken und sonstigen Fleisch- 
waaren, zu führen. 
4. 
Das Ergebniß einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer 
unverzüglich durch entsprechende Einträge in die Schlacht- und Fleischbücher der Eigen— 
thümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren namensunterschriftlich zu be— 
scheinigen. 
Außerdem ist auf Verlangen den Eigenthümern der untersuchten Schlachtstücke oder 
Fleischwaaren, ohne besondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer des 
Schaubuchs des Trichinenschauers zu bezeichnender Befundschein auszustellen. In diesem 
Befundscheine ist der vollständige Name des Eigenthümers des untersuchten Gegenstandes 
und der letztere selbst genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist 
der Befundschein mit „trichinenhaltig“ zu überschreiben oder mit der Bescheinigung zu 
versehen, daß bei vorschriftsmäßiger Untersuchung der Präparate aus den in 
Punkt 2a— vorgeschriebenen vom Trichinenschauer selbst (oder: unter der persönlichen 
Aufsicht des Trichinenschauers) entnommenen Fleischtheilen Trichinen nicht gefunden 
worden sind. 
Gleiche Befundscheine sind, ohne daß sie besonders verlangt werden, denjenigen Per- 
sonen auszustellen, welche zur Führung eines Schlachtbuches nicht verpflichtet sind.
	        
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