A. Bedingungen
für die Bewilligung
eines fortlaufenden
Kontos.
1. Großhandlungen,
denen ein solches be-
willigt werden kann.
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1. October dieses Jahres ab an die Stelle der zur Zeit bestehenden einschlagenden Vor—
schriften treten.
Dresden, am 11. August 1888.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Krauße.
Konten-Regulativ.
Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können
unter den nachstehenden Bestimmungen an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren
mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Eintragung der Waaren in ein fort-
laufendes Konto stattfindet und demnächst die Wiederausfuhr derselben nach dem
Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß.
l 1.
Die Erlaubniß, ein fortlaufendes Konto zu halten, wird nur solchen Großhandlungen
ertheilt, welche im Rufe der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Solidität stehen, einen
erheblichen Handel mit ausländischen Waaren nach dem Auslande betreiben und über
ihre Handelsgeschäfte gehörige kaufmännische Bücher führen, welche ferner den Beweis,
daß eines der nachstehend (§ 2) bestimmten Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden
sei, zu führen und die erforderliche Sicherheit (8 5) zu bestellen im Stande sind. Die
Bewilligung erfolgt durch die Direktivbehörde. Sie ist lediglich ein Akt des Vertrauens
und kann jederzeit von der obersten Landes-Finanzbehörde ohne weiteres widerrufen
werden.
Ausnahmsweise können neuerrichtete Großhandlungen von Führung des Nachweises,
daß eines der im § 2 vorgezeichneten Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden sei,
entbunden werden, wenn besondere Umstände vorhanden sind, aus denen sich mit hin-
länglicher Sicherheit darauf schließen läßt, daß der Waarenumsatz den vorgeschriebenen
Umfang erreichen werde.