Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

5. Abmeldung kon— 
tirter Waaren zum 
Zweck der Veredelung. 
E. Ermittelung 
und Feststellung de 
Zollbetrags von den 
kontirten Waaren. 
a) Zeitpunkt dersel- 
en. 
— 212 — 
Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der Uebertragung zwar 
nicht, die Anmeldung der letzteren muß aber gleichzeitig mit der Uebernahme der Waare 
geschehen. 
830. 
Sollen Waaren zum Zweck der Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur 
vom Konto abgemeldet werden, so hat der Abmelder mit der Veredelungsdeklaration ein 
Certifikat nach Maßgabe des 8 23 zu übergeben. Auf Grund des letzteren erfolgt die 
Abschreibung vom Konto. 
831. 
Die Ermittelung und Feststellung des Zollbetrags von den nicht abgeschriebenen 
Waaren nach Maßgabe des bestehenden Zolltarifs geschieht jährlich an einem von der 
Direktivbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt. Jedoch ist am Schluß der ersten Hälfte 
eines jeden Jahres von jedem Kontoinhaber eine nach der im nächstvorhergegangenen 
Jahre erwachsenen Zollschuld zu bemessende Abschlagszahlung à conto der am Jahres- 
schluß zu bewirkenden Abrechnung zu leisten. Bei neuerrichteten Konten ist die Abschlags- 
zahlung auf Grund einer von dem Kontoinhaber nach Maßgabe seiner Handlungsbücher 
nach dem Muster D aufzustellenden und in zweifacher Ausfertigung an das Amt ein- 
zureichenden Abrechnung über die in dem ersten Semester des Jahres aus dem Konto- 
lager in den freien Verkehr getretenen Waaren festzustellen. 
Treten im Laufe einer Kontirungsperiode Tarifveränderungen ein, von welchen 
kontirte Waaren betroffen werden, so sind die Konten, soweit als nöthig, mit Ablauf der 
alten Tarifperiode nach Maßgabe der im § 32 enthaltenen Bestimmungen abzuschließen 
und es ist die Aufnahme der Lagerbestände zu bewirken. Der Zollbetrag für den hierbei 
ermittelten Absatz kontirter Waaren nach dem Inlande wird jedoch erst bei der nächsten 
Jahresabrechnung erhoben. 
b) Verpflichtung zur 
Anmeldung des 
Absatzes an kon- 
tirten Waaren. 
Jhc) Revision der La- 
gerbestände. 
32. 
Jeder Kontoinhaber ist verpflichtet, zu der im § 31 angegebenen Zeit an dem von 
dem Hauptamt vorzuschreibenden, ihm bekannt zu machenden Tage die Anschreibung und 
Abschreibung an kontirten Waaren nach dem Muster I) bei dem Hauptamt schriftlich an- 
zumelden. Dieser Deklaration hat derselbe eine Deklaration seiner Bestände an kontirten 
Waaren nach dem Muster E beizufügen, in welcher diese Bestände übersichtlich zu ver- 
zeichnen sind. Auch hat derselbe sein Lager dergestalt zu ordnen, daß die amtliche Auf- 
nahme desselben ohne Hinderniß stattfinden kann. 
§ 33. 
Diese Aufnahme (§ 32) muß stets durch zwei Beamte, von denen einer ein Mitglied 
des Hauptamts oder ein Oberbeamter ist, erfolgen. Es ist dabei zunächst Ueberzeugung
	        
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