Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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obwaltenden Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamtsmitglieder erfolgen. 
Der auf dem Abfertigungspapier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Ver— 
handlungen beizufügen. 
Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamt bezüglich der auf der Niederlage 
zu Grunde gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren zu. 
Diese Ermächtigung findet nicht allein auf Begleitscheingüter oder mittelst Ladungs- 
verzeichnisses beförderte Waaren, sondern auch auf alle diejenigen Güter, welche im 
Schiffsansageverkehr oder im Verkehr mit den Staatsposten eingehen, entsprechende An- 
wendung. 
15. Zu § 55. 
Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll 
sind zur Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln. 
16. Zu § 56. 
Die Entscheidung darüber, ob ungeachtet der Nichtgestellung der Waare bei dem 
Grenzausgangsamt der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als 
erwiesen anzunehmen sei, kann in unzweifelhaften Fällen, z. B. wenn der erfolgte Ein- 
gang der Waare von der ausländischen Zollbehörde bescheinigt ist, dem betreffenden 
Hauptamt überlassen werden. In anderen Fällen ist die Entscheidung von der Direktiv- 
behörde zu treffen. 
17. Zu 8 57. 
Rücksichtlich der zum direkten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffsladungen 
finden die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 
1868 Anwendung. 
Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung 
eingehen, im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach vor- 
gängiger Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem 
Rhein durchgehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, 
insoweit dieselben weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung wegen 
Behandlung des Gütertransports 2c. auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegenen 
Theil des Rheins rc. vom 8. Mai 1841. 
18. Zu § 72. 
Der § 72, welcher bestimmt, daß die Abfertigung des Eisenbahnverkehrs nach den 
in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche 
nicht nach Maßgabe der unmittelbar vorangegangenen besonderen Bestimmungen für den
	        
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