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gegangenen Materialien, wenn die Verwendung derselben zu dem Schiffbau nicht nach—
gewiesen ist.
28. Zu § 115.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, vorbehaltlich jederzeitigen
Widerrufs und unter Anordnung geeigneter Kontrolen
a) das zur Herstellung von Hufnägeln erforderliche ausländische schmiedbare Eisen
in Stäben, soweit es ohne Mitverwendung von inländischem Eisen zur Anfertigung
von Hufnägeln dient, welche für das Ausland bestimmt sind, bei dem Nachweis
der Ausfuhr der daraus gefertigten Nägel zollfrei zu lassen;
b) das zur Herstellung von Telegraphendraht erforderliche ausländische Luppeneisen,
soweit es zur Anfertigung von Telegraphendraht für das Ausland dient, bei dem
Nachweis der Ausfuhr des hergestellten Drahts zollfrei zu lassen.
29. Zu § 115.
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, von dem amtlichen Mitverschlusse der auf
Grund der Ziffer 2 der Anlage A des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom
8. Juli 1867 bewilligten Privatniederlagen für ausländisches Roh= und Brucheisen
abzusehen.
30. Zu § 115.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt:
a) sowohl von ausländischem Roheisen, welches Eisen= und Stahlwerke mit der Be-
stimmung, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen, zollfrei
einführen, als auch von dergleichen inländischem Eisen, welches diese Werke mit
ausländischem zusammen behufs Ausfuhr der Fabrikate verarbeiten und zu diesem
Zweck vorher auf ihre Privatniederlage gebracht haben, den bei der Verarbeitung
entstehenden, für jedes einzelne Werk jeweilig durchschnittlich zu ermitteluden
Abbrand zollfrei abschreiben zu lassen;
b) in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer 6 der Anlage A Nr. 2 des Schluß-
protokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 eine Verlängerung der
Ausfuhrfrist zu gestatten, wenn die in einem Quartale von der Niederlage
abgemeldete Menge Roh= und Brucheisen in Folge Eintritts außerordentlicher
unverschuldeter Umstände in dem darauf folgenden Quartale nicht hat ausgeführt
werden können;
c) zuverlässigen Fabrikanten die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum
Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 ausnahmsweise unter den folgenden
Bedingungen zu gewähren: