Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 38. 
Dieselben Bestimmungen (8 37) kommen zur Anwendung, wenn über eine zusammen 
abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht in dem 
Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt verfügt wird. 
Sollen die zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfangsamt 
verschiedenerlei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamt zu ermittelnde 
Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleitschein ange— 
gebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt. Gleicherweise 
ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa 
ergebenden Mindergewichts finden die Vorschriften des § 37 Anwendung. 
839. 
Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein 
genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisions— 
befund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben 
in den Begleitschein selbst aufgenommen werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung 
eines Begleitscheinauszugs nicht. 
Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein 1 abgefertigten, ihrer Gattung 
nach eingangszollfreien Gegenstände (Vereinszollgesetz § 41 letzter Absatz) genügt, auch 
wenn dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag 
des Empfängers auf zollfreie Ablassung, die Angabe des Revisionsbefundes in dem Be- 
gleitschein und eine demselben beizufügende Bemerkung über die zollfreie Ablassung. 
4. Verfahren, wenn die Waaren unmittelbar zum Ausgang abgefertigt werden sollen. 
8 40. 
Bei der Erledigung von Begleitscheinen I über Gegenstände, welche zur unmittelbaren 
Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die amtliche Thätigkeit der 
von dem Amtsvorstande oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs= und Be- 
gleitungsbeamten auf 
a) die Revision der Ladung und 
b) die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze. 
Die Revision der Ladung (a) soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschrifts- 
widrige Veränderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der 
Regel auf die Prüfung der Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses der 
Kolli, beziehungsweise des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Lade- 
räume beschränkt bleiben.
	        
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